AG München: Bank täuscht arglistig über Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrags Vereinbarung unwirksam!

AG München: Bank täuscht arglistig über Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrags


Das AG München hat entschieden, dass die Bank einen Kunden dann arglistig täuscht, wenn sie bei diesem den Irrtum erweckt, dass er sich nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung der Bank aus einem abgeschlossenen Darlehensvertrag lösen kann.

Das klagende Ehepaar hatte bei einer Bank im Rahmen einer Immobilienfinanzierung einen Darlehensvertrag über 105.000,00 EUR vereinbart. Das Ehepaar kündigte den Darlehensvertrag vorzeitig , da die Immobilie verkauft werden sollte.

Die Bank schrieb deswegen an die Kläger:

Mit der von Ihnen gewünschten außerplanmäßigen Rückzahlung sind wir grundsätzlich einverstanden, soweit uns der dadurch entstehende Schaden ersetzt wird. Den Schaden haben wir entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermittelt und in der beigefügten Rückzahlungsaufstellung ausgewiesen. Bitte senden Sie uns innerhalb von 10 Tagen ab Datum dieses Schreibens eine vollständig unterzeichnete Ausfertigung der ebenfalls beigefügten Vereinbarung zurück.“

Diesem Schreiben war eine „Vereinbarung über die Rückzahlung“ beigefügt, die die Kläger unterschrieben zurücksandten. Darin wird u.a. vereinbart, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Wiederanlagerenditen zu einem bestimmten Zeitpunkt maßgebend sein sollten, wenn der Rückzahlungsbetrag bis zum 29.12.2010 bei der Bank eingehe. Die Bank berechnete 16.465,95 EUR Vorfälligkeitsgebühren und 200,00 EUR Bearbeitungsgebühren. Am 03.12.2010 zahlten die Kläger das Restdarlehen samt Vorfälligkeitsentschädigung, weiterer Kosten und Zinsen in Höhe von 119.764,50 EUR zurück. Die Bank hatte vereinbarungsgemäß die Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Zinsniveau am 06.10.2010 berechnet und nicht mit den Renditen am Tag der tatsächlichen Rückzahlung (03.12.2010), an dem das Zinsniveau höher war.

Im März 2010 informierte die Verbraucherzentrale Bremen das Ehepaar, dass sie 4.687,35 EUR zu viel bezahlt haben. Die Differenz errechnete sich insbesondere daraus, dass üblicherweise für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Tag der tatsächlichen Rückzahlung maßgeblich ist.

Die Vereinbarung vom 18.10.2010, die die Bank dem Ehepaar zur Unterschrift vorgelegt hatte, legte jedoch als Berechnungszeitpunkt für die Vorfälligkeitsentschädigung den 06.10.2010 fest. Mit Schreiben vom 30.07.2012 ließ das Ehepaar die Vereinbarung über die Rückzahlung vom 18.10.2010 anfechten und verlangten die zu viel bezahlten 4.687,35 EUR von der Bank zurück. Diese weigerte sich, den Betrag zurückzuzahlen. Die Bank war der Meinung, dass die Vereinbarung wirksam ist und keine Anfechtungsgründe bestehen.

Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München und der zuständige Richter gab ihnen Recht. Er verurteilte die Bank auf Rückzahlung von 4687,35 EUR. Denn die Vereinbarung sei wirksam wegen arglistiger Täuschung des Ehepaars durch die Bank angefochten worden.

Das Gericht stellte fest, dass die Bank durch ihr Verhalten das Ehepaar arglistig getäuscht habe. Denn in dem oben bezeichneten Schreiben hatte die Bank dem Ehepaar mitgeteilt, dass sie nur dann mit der vorzeitigen Vertragsauflösung einverstanden sei, wenn die Kläger die Vereinbarung mit der Vorfälligkeitsentschädigung unterschreiben.

Dieses Schreiben habe dazu geführt, dass die Kläger irrtümlich davon ausgingen, dass sie sich nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung der Bank von dem Vertrag lösen könnten. Nach der tatsächlichen Rechts- und Gesetzeslage hätte sich das Ehepaar auch einseitig vom Vertrag lösen können,§ 490 Absatz 2 BGB.

Daher stelle dieses Verhalten der Bank eine Täuschung im Sinne von § 123 BGB dar.

Die Frage, die in der juristischen Fachliteratur kontrovers diskutiert wird, ob die Bank aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und des bestehenden Vertragsverhältnisses sogar gehalten gewesen wäre, das Ehepaar ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Fall des Verkaufs der Immobilie der Darlehensvertrag einseitig gekündigt werden kann, war für das Gericht nicht mehr entscheidungserheblich.

Urteil des Amtsgerichts München vom10.9.14, Aktenzeichen 262 C 15455/13

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Immobilienrecht, 03. Januar 2015



zurück