BGH: Bei einvernehmlichen Planänderungen Mitverschulden des Bestellers möglich

BGH: Bei einvernehmlichen Planänderungen Mitverschulden des Bestellers möglich


Der BGH entschied mit Urteil vom 16.10.2014 – VII ZR 152/12, dass der Besteller sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten  zurechnen lassen müsse , wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgebe, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart werde und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernehme.

Der Fall:

Der Besteller beauftragte das klagende Bauunternehmen mit der Anbringung einer Argeton-Tonplattenfassade an seinem Hochhaus. Hinsichtlich der Absprache der technischen Details ließ dieser sich dabei durch seinen Architekten vertreten.

Nach dem Leistungsangebot des klagenden Bauunternehmens, welches auf der Grundlage des von dem Architekten des Bestellers erstellten Leistungsverzeichnisses basierte, sollte die Breite sowohl der horizontalen als auch der vertikalen Fugen 8 mm betragen.

Noch vor Ausführung der Arbeiten äußerte der Besteller den Wunsch, die vertikalen Fugen aus optischen Gründen schmaler als ursprünglich vorgesehen auszubilden. Der Architekt nahm daraufhin Kontakt mit dem Hersteller auf, um sich über die Realisierbarkeit dieser von dem Besteller gewünschten Lösung zu informieren. Auf Betreiben des Bestellers und dessen Architekten verständigten sich die Parteien dann auf eine von der ursprünglichen Planung abweichende Breite der Vertikalfugen von lediglich 2-3 mm und vereinbarten, dass nur in jede dritte Vertikalfuge Halteprofile eingesetzt werden sollten.

Das klagende Bauunternehmen errichtete in der Folgezeit entsprechend dieser Planung die Fassade, wobei jedoch die Breite der vertikalen Fugen zwischen 0 mm und 8 mm variierte.

Nach Erstellung der Schlussrechnung durch das Bauunternehmen beanstandete der Besteller die unterschiedliche Fugenbreite und kürzte die Schlussrechnungssumme zudem um einen Sicherheitseinbehalt iHv 5 %. Das OLG Schleswig verpflichtete den Besteller, sich an den Mängelbeseitigungskosten mit einer Quote von 1/3 zu beteiligen, weil dieser sich das Planungsverschulden seines Architekten zurechnen lassen müsse.

Die Entscheidung:

Der BGH hat die Entscheidung des OLG Schleswig bestätigt.

Dem Besteller obliege es grundsätzlich, dem Unternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bediene er sich für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, sei dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Besteller für das Verschulden des Architekten einstehen müsse.

Ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten sei dem Besteller gemäß § 278 BGB zuzurechnen, wenn dieser im Laufe der Bauausführung fehlerhafte Anordnungen erteile, auf Grund derer von der ursprünglichen Planung abgewichen werden soll. Einer solchen Anordnung stehe es gleich, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgebe, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart werde und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernehme. In einem solchen Fall komme es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet habe.

Die seitens des OLG Schleswig vorgenommene Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge von einem Drittel zu Lasten des Bestellers sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Empfehlungen für die Praxis:

Sollten Auftraggeber wegen ausstehendem Werklohn verklagt werden, ist stets zu empfehlen, im Rahmen von vergleichbaren Konstellationen dem beauftragten Architekten im Prozess den Streit zu verkünden. Da der Auftraggeber sich das Verschulden des von ihm beauftragten Architekten zurechnen lassen muss, trifft den Auftraggeber daher stets ein Mitverschulden. Die deswegen zu tragenden Kosten kann der Auftraggeber sodann vom Architekten zurückverlangen bzw. insoweit Freistellung verlangen. Zudem wird durch eine Streitverkündung die Verjährung von Ansprüchen gegen den Architekten gehemmt.

BGH, Urt. v. 16.10.2014 – VII ZR 152/12

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 07. Januar 2015



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