BGH bestätigt Schadensersatzpflicht des Deutschen Olympischen Sportbundes wegen Nichtnominierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008

BGH bestätigt Schadensersatzpflicht des Deutschen Olympischen Sportbundes wegen Nichtnominierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008


Der u. a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 23/14 – das Berufungsurteil des OLG Frankfurt vom 20. Dezember 2013 – 8 U 25/12 – auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger (Charles Friedek), seinerseits professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung, fordert von dem beklagten Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) Schadensersatz für die Nichtnominierung  als Leichtathlet für die Olympischen Sommerspiele in Peking 2008. Der beklagte Deutsche Olympischen Sportbund ist als Monopolverband alleine für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele zuständig. Voraussetzung für eine Nominierung für die Olympischen Sommerspiele 2008 war u. a. eine in zeitlicher Nähe zu den Olympischen Spielen zu erbringende Leistung nach bestimmten sportartspezifischen Nominierungskriterien. In den „Nominierungsrichtlinien 2008“ wurde für den Dreisprung der Männer eine sog. A- und B-Norm mit der Maßgabe bestimmt, dass die Olympianorm auch dann erfüllt sei, wenn nicht die höhere Normanforderung (A-Norm), sondern die alternativ benannte Normanforderung (B-Norm) erreicht werde. Für die A-Norm war eine Weite von 17,10 m festgelegt, für die alternativ zu erreichende B-Norm war bestimmt: „2 x 17,00 m“. Der Kläger erzielte innerhalb des Nominierungszeitraums bei einem Wettkampf im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im anschließenden Endkampf am selben Tage eine Weite von 17,04 m. Der Beklagte lehnte daraufhin eine Nominierung ab, da er der Auffassung war, dass die Anforderung für die B-Norm von 2 x 17,00 m in zwei verschiedenen Wettkämpfen habe erreicht werden müssen.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten mit der Behauptung, ihm seien wegen der Nichtnominierung u. a. Antritts- und Preisgelder für Veranstaltungen sowie Sponsorengelder entgangen, Schadensersatz in Höhe von mindestens 133.500 €. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer pflichtwidrigen Nichtnominierung des Klägers nicht vorliegen würden, weil der Kläger die in den Nominierungsrichtlinien festgelegten Leistungen nicht erbracht habe. Der Beklagte habe seine Nominierungsrichtlinien zu Recht dahin verstanden, dass die beiden Weiten der B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen seien.

Der II. Zivilsenat sah es als erwiesen an, dass der Beklagte als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, welche die vom Beklagten selbst gestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet ist. Diese Pflicht hat der Beklagte schuldhaft verletzt, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Nominierungsrichtlinien des Beklagten bei dem gebotenen objektiven Verständnis dahin auszulegen, dass der Kläger die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte. Im weiteren Verfahren wird das Landgericht nunmehr über die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruchs zu entscheiden haben.

Kategorie: Sport & Recht, 13. Oktober 2015



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