BGH: Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte sind bei Unternehmerdarlehen unzulässig!

BGH: Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte sind bei Unternehmerdarlehen unzulässig!


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteile vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16

Der XI. Zivilsenat des BGH hat in zwei Verfahren entschieden, dass die vorformulierten Klauseln eines Darlehensvertrages zwischen einem Kreditinstitut und einem Unternehmer, welche ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt vorsehen, unwirksam sind.

In den beiden Verfahren waren die Darlehensnehmer Unternehmer. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthielten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen war jeweils die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam seien.

Während die eine Klage in den Vorinstanzen erfolgreich war, wurde die andere solche von den Vorinstanzen abgewiesen.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angegriffenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle jedoch nicht stand.

Der BGH entschied, dass sich laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbaren lassen. Deswegen würden solche Klauseln gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmers als Darlehensnehmer darstellen.

Der Schutzzweck des § 307 BGB bezwecke, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht bei der Vorformulierung von AGB zu begrenzen. Dieser Schutz gelte auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers. Dass ein Unternehmer eine Entgeltbelastung möglicherweise besser abschätzen kann, belege nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern.

Die Inhaltskontrolle solle allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das für einen gegenseitigen Interessensausgleich sorgende dispositive Gesetzesrecht durch die einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern eine solche einseitige Gestaltungsmacht nicht in Anspruch nehmen werden. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln demnach nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 04. Juli 2017



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