BGH: Unter Wohnungseigentümern löst Badsanierung keinen Anspruch auf höheren Trittschallschutz aus

BGH: Unter Wohnungseigentümern löst Badsanierung keinen Anspruch auf höheren Trittschallschutz aus


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 16.03.2018 – V ZR 276/16

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH hatte über die Frage zu entscheiden, welche zeitlichen Schallschutzmaßstäbe bei der Erneuerung eines Bodenbelags gelten sollen, wenn auch in den Estrich oder in die Geschossdecke eingegriffen wird.

Die streitenden Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage ist im Jahr 1990 errichtet worden, wobei die Wohnung der Beklagten über der der Klägerin liegt. Bei einer Modernisierung im Jahr 2012 ließen die Beklagten den Estrich in deren Badezimmer vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Der Estrich als solcher dient der Dämmung und Isolierung und befindet sich somit im Gemeinschaftseigentum sämtlicher Eigentümer der Anlage.

Die Klägerin behauptet, der Schallschutz habe sich durch die Baumaßnahme verschlechtert und ihr stehe als Gemeinschaftseigentümerin zu, von den Beklagten zu verlangen, dass sie ein Schallschutzniveau herstellen, das dem technischen Stand zur Zeit der Sanierung im Jahr 2012 entspricht.

Da die Beklagten die Verurteilung der Vorinstanzen, einen Trittschallschutz aus dem Jahr 1989 herzustellen, hinnahmen, war vom BGH nur darüber zu entscheiden, ob die Klägerin verlangen kann, dass ein besserer Trittschallschutz als bislang zugesprochen hergestellt werden soll.

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der BGH legte zunächst in seiner Entscheidung den für die Anforderungen an den Schallschutz relevanten Zeitpunkt fest. Ob die bei der Errichtung des Gebäudes oder die bei der Baumaßnahme geltenden Schallschutzwerte relevant sind, richte sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz. Ein Wohnungseigentümer, der Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vornimmt, sei im Grundsatz zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer „Ertüchtigung“ verpflichtet.

Werde – etwa durch einen nachträglichen Dachgeschossausbau – in erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, entstehe nach BGH bei den übrigen Wohnungseigentümern jedoch die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden.

Bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder der Modernisierung des Sondereigentums dienen, könne im Grundsatz ein verbessertes Schallschutzniveau nicht beansprucht werden. Um eine solche typische Sanierungsmaßnahme handele es sich in aller Regel auch dann, wenn – wie hier – bei der Sanierung des Badezimmers in den Estrich und somit in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird. Da die Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz sehr gering sei,  sei der Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, Gewerbliches Miet- und Wohnraummietrecht, Immobilienrecht, 20. März 2018



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