BGH: Zum Verjährungsbeginn von Rückabwicklungsansprüchen nach Widerspruch oder Rücktritt eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages

BGH: Zum Verjährungsbeginn von Rückabwicklungsansprüchen nach Widerspruch oder Rücktritt eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages


Der u. a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 08. Mai 2015 erneut die Rechte der Verbraucher gestärkt und entschieden, dass Rückabwicklungsansprüche eines Versicherungsnehmers nach einem wirksamen Rücktritt oder Widerspruch erst nach 3 Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Widerspruch oder der Rücktritt erklärt wurden, verjähren.

Nach Auffassung des Senats gelte für die Rückabwicklung von Versicherungsverträgen nach Widerspruch oder Rücktritt die 3-jährige Regelverjährungsfrist des §§ 195, 199 Abs.1 BGB, welche grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete Bereicherungsanspruch entstehe dabei erst mit dem Widerspruch, den der Versicherungsnehmer erklärt. Es komme demnach nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Einzelzahlung an.

BGH, Urteil vom 08. April 2015 – IV ZR 103/15

Kategorie: Versicherungsrecht, 09. April 2015



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