Bundesgerichtshof: „Kontogebühr“ im Rahmen eines Bauspardarlehens unwirksam

Bundesgerichtshof: „Kontogebühr“ im Rahmen eines Bauspardarlehens unwirksam


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 9. Mai 2017 – XI ZR 308/15

Mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Aktenzeichen: XI ZR 308/15) hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung, die im Rahmen eines Bauspardarlehens den Verbraucher dazu verpflichtet, in der Darlehensphase eine „Kontogebühr“ zu zahlen, unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich zunächst mit der Frage, ob die Klauseln überhaupt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen und sodann, ob sie dieser standhalten.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wandte sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendete Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten, die jeweils eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ in aktueller Höhe von 9,48 € jährlich vorsahen.

Die von der Bausparkassse vorformulierten Darlehensverträge enthielten folgende Bestimmung:

„I.1. Bauspardarlehen
[…]

b) Kosten des Bauspardarlehens
Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an:
Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)
[…].“

– 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten lautete:

Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr. […]

Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.“

Die Klagepartei nahm die Beklagte in Anspruch, die Verwendung der beiden Klauseln über die „Kontogebühr“ gegenüber Privatkunden zu unterlassen, da diese gegen § 307 Abs.1 BGB verstießen. Die Klage ist in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat ihr aufgrund der vom Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassenen Revision des Klägers stattgegeben.

Nun hat der Bundesgerichtshof Folgendes entschieden:

Die beiden – als einheitliche Regelung zu verstehenden – Klauseln über die Erhebung einer „Kontogebühr“ in der Darlehensphase stellen eine der gerichtlichen Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede dar. In der Darlehensphase ist mit den Tätigkeiten der „bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“, für die die Beklagte die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der Beklagten noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden. Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ausschließlich in ihrem Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase nicht stand. Sie weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligen die Bausparkunden der Beklagten unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klauseln sind mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar. Denn die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase dient der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten. Dadurch werden Kosten auf deren Kunden abgewälzt, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten eigentlich überwiegend in eigenem Interesse und nicht im Interesse der Kunden erbracht werden.

Ungeachtet dessen liegen keine hinreichenden Gründe vor, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung als angemessen erscheinen lassen könnten. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt. Die Kontogebühr in der Darlehensphase wird schließlich auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden ausgeglichen.

Die Erhebung einer Kontogebühr während der Darlehensphase ist somit als vorformulierte Bestimmung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers unwirksam.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 09. Mai 2017



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