Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums außerhalb der Arbeitszeit

Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums außerhalb der Arbeitszeit


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15

Das BAG hat entschieden, dass ein Berufskraftfahrer wirksam gekündigt werden kann, wenn er seine Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Drogen gefährdet.

Der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger nahm am Samstag, dem 11.10.2014, im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14.10.2014 wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.
Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten.

Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG Erfolg und führte zur Abweisung der Klage.

Nach Auffassung des BAG hat das LArbG Nürnberg bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13.10.2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, sei unerheblich. Ein Berufskraftfahrer dürfe seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung könne die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 20. Oktober 2016

Kategorie: Arbeitsrecht, 21. Oktober 2016



zurück