Gewerkschaft kann Mitbestimmungsvereinbarung einer SE nicht überprüfen lassen

Gewerkschaft kann Mitbestimmungsvereinbarung einer SE nicht überprüfen lassen


Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 10.02.2017 – 6 TaBV 1585/16

Das LAG Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung bei der Zalando SE für unzulässig gehalten.

Die Zalando-SE, eine Gesellschaft europäischen Rechts (Societas Europaea – SE), stellte bei ihrer Gründung aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Mitbestimmungsvereinbarung auf, in der die Zusammensetzung und die Rechte des SE-Betriebsrats geregelt sind. Die Mitbestimmungsvereinbarung wurde durch die an der Gründung beteiligten Gesellschaften und ein von den Arbeitnehmern gebildetes „Besonderes Verhandlungsgremium“ getroffen. Dem Besonderen Verhandlungsgremium gehörten Vertreter der Gewerkschaft ver.di nicht an; es löste sich nach Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung auf. Mit ihrem Antrag hat ver.di die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Mitbestimmungsvereinbarung unwirksam sei, weil sie zu Unrecht keine Vertreter in das Besondere Verhandlungsgremium habe entsenden können.
Das ArbG Berlin hatte den Antrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung bei der Zalando SE festzustellen, als unzulässig abgewiesen.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat den Antrag für unzulässig gehalten und damit die Entscheidung des ArbG Berlin bestätigt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht zwischen der Zalando SE und ver.di kein fortbestehendes Rechtsverhältnis, wie dies für gerichtliche Feststellungen zum Verhältnis der Beteiligten erforderlich sei. Für den weiteren Antrag, das Verfahren zur Verhandlung einer Mitbestimmungsvereinbarung erneut durchzuführen, seien die Arbeitsgerichte nicht zuständig.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Rechtsbeschwerde an das BAG nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin- Brandenburg vom 07.02.2017

 

Kategorie: Arbeitsrecht, 08. März 2017



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