Keine Marzipantorte für Betriebsrentner zu Weihnachten

Keine Marzipantorte für Betriebsrentner zu Weihnachten


Arbeitsgericht (ArbG) Köln
Urteil vom 24.11.2016 – 11 Ca 3589/16

Das ArbG Köln hat entschieden, dass mehrere Betriebsrentner eines Kölner Nahrungsmittelherstellers, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wie in den Vorjahren eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 Euro verlangten, keinen Anspruch darauf haben.

Die Kläger machten geltend, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten hätten und damit eine betriebliche Übung entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe.

Das ArbG Köln hat die Klagen abgewiesen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist eine betriebliche Übung zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten hätten. Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Rentner hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgeldes zu kommen.

Das Urteil ist rechtskräftig, da die Berufung nicht zugelassen wurde.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Köln vom 22. Dezember 2016

Kategorie: Arbeitsrecht, 23. Dezember 2016



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