Kfz-Abgasskandal: Landgericht Hamburg verurteilt VW-Händler zur Rücknahme eines manipulierten Fahrzeugs trotz Software-Update

Kfz-Abgasskandal: Landgericht Hamburg verurteilt VW-Händler zur Rücknahme eines manipulierten Fahrzeugs trotz Software-Update


Landgericht Hamburg (LG Hamburg),
Urteil vom 07.03.2018 – 329 O 105/17

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 07.03.2018 einen VW-Händler zur Rücknahme eines manipulierten VW Tiguan I  gegen Neulieferung eines neuen VW Tiguan II ohne Anrechnung von Nutzungsersatzansprüchen verurteilt, obwohl das manipulierte Fahrzeug bereits zuvor mit einem sog. Software Update nachgerüstet worden war.

Der Kläger erwarb am 2. April 2015 einen VW Tiguan Sport & Style 4 Motion BM Techn. 2,0 L TDI 103 kw (140) PS. Auf Grund der Schreiben von Volkswagen zur Rückrufaktion und der in Aussicht gestellten möglichen Betriebsuntersagung gem. § 5 FZV bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion, wandte sich der Kläger nach Durchführung des sog. Software Updates an einen Rechtsanwalt und forderte VW zur Nacherfüllung auf.  Nachdem dieser Anspruch durch den Händler abgelehnt worden war, erhob der Kläger Klage vor dem LG Hamburg.

Das LG Hamburg verurteilte den Händler nun antragsgemäß zur Nachlieferung des mangelfreien Neuwagens ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Das Landgericht ist der Meinung, dass das gelieferte Fahrzeug bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufgewiesen und nicht dem Leistungsversprechen entsprochen habe. Zudem liege auch ein Rechtsmangel vor, denn das den jeweils geltenden Abgasvorschriften entsprechende Emissionsverhalten des Motors stelle eine Eigenschaft dar, welche für die geschuldete Beschaffenheit maßgeblich sei. Die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeuges sei ferner auch nicht unverhältnismäßig. Vielmehr sei die Nachbesserung durch das Softwareupdate unzumutbar.

Das Landgericht Hamburg führt inhaltlich aus, dass der plausible Verdacht bestehe, dass das angebotene Softwareupdate keine ausreichende Nachbesserung ist. Insbesondere dürfe eine permanente Abgasrückführung mit einem deutlich gesteigerten Verschleiß der betroffenen Motorteile einhergehen. Diese Befürchtung stelle nach Ansicht des Landgerichts Hamburg einen deutlichen und auf unabsehbare Zeit verbleibenden Minderwert des Fahrzeuges dar.

Als Verbraucher schulde der Kläger schließlich keinen Nutzungsersatz und insbesondere seir sein Anspruch auch nicht ausgeschlossen durch die „vertrauensbildende Maßnahme“ des Herstellers.

Sofern Sie auch vom sog. „Abgasskandal“ betroffen sind, sollten Sie Ihre Ansprüche umgehend anwaltlich überprüfen lassen. U. U. droht die Verjährung der eigenen Ansprüche. Sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an! Wir helfen Ihnen gerne.

Kategorie: Kaufrecht, 20. März 2018



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