Kfz-Abgasskandal: Landgericht Köln verurteilt VW-Autohändler zur Rücknahme eines geleasten VW Tiguan gegen Rückzahlung des Kaufpreises

Kfz-Abgasskandal: Landgericht Köln verurteilt VW-Autohändler zur Rücknahme eines geleasten VW Tiguan gegen Rückzahlung des Kaufpreises


Landgericht Köln (LG Köln)
Urteil vom 31.05.2017 – 32 O 191/16

Das LG Köln hat mit aktuellem Urteil vom 31.05.2017 – 32 O 191/16 – im sog. „Kfz-Abgasskandal“, in welchem u. a. Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda betroffen sind, in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren entschieden, dass ein VW-Autohändler zur Rücknahme eines betroffenen Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung von Nutzungsersatz verpflichtet ist.

Geklagt hat ein gewerblicher VW-Tiguan-Leasingnehmer, welcher im Jahre 2014 von der VW Leasing GmbH einen VW Tiguan, Kaupreis 31.825,00 €, geleast hatte. Der geleaste VW Tiguan war mit einem 2,0-Liter-Dieselmotor des Typs EA 189 (Euro 5) ausgestattet und verwendete eine Software, welche den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand optimierte. Dabei erkennt die Software, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und schaltet zwischen zwei Betriebsmodi um. Nach Bekanntwerden des sog. „Kfz-Abgasskandals“ setzte der Kläger dem VW-Autohändler zunächst erfolglos eine 6-wöchige Frist zur Mängelbeseitigung, ehe er für die VW Leasing GmbH vom Kaufvertrag mit dem VW-Autohändler zurücktrat und den VW-Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises an die VW Leasing GmbH gegen Rückgabe des Fahrzeuges abzgl. gezogener Nutzungen verklagte. Dies war erforderlich, um sich vom Leasingvertrag mit der VW Leasing GmbH zu lösen und hierauf keine weiteren Raten zahlen zu müssen.

Das Gericht entschied, dass der Kläger aus abgetretenem Recht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten könne, da das geleaste Fahrzeug bei Gefahrübergang erheblich mangelhaft gewesen sei und der Leasingnehmer dem Autohändler erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Das Fahrzeug sei nicht frei von Sachmängeln, weil die in dem PKW installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen auf dem Prüfstand keine Beschaffenheit sei, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein Mangel sei jedenfalls auch darin zu sehen, dass das Fahrzeug seine Betriebserlaubnis verlieren würde, wenn es nicht nachgerüstet werde.

Der Sachmangel sei entgegen der Auffassung des VW-Autohändlers auch erheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Entscheidung der Frage, ob der Sachmangel unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Zwar liese sich der Mangel nach Auffassung des VW-Autohändlers durch einen geringen Kostenaufwand beheben, aber ergebe sich aus den Gesamtumständen, insbesondere aus der Gefahr der Entziehung der Betriebserlaubnis, dass gleichwohl kein unerheblicher Mangel vorliege.

Schließlich sei der Rücktritt auch nich wegen der Verletzung der Rügeobliegenheit aus § 377 HGB ausgeschlossen, wonach Kaufleute – wie im vorliegenden Fall – einen entdeckten Mangel unverzüglich melden müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger diesen Mangel unverzüglich nach der Entdeckung gemeldet habe. Jedenfalls habe der VW-Autohändler nicht das Gegenteil beweisen können.

Als Rechtsfolge hat der VW-Autohändler der VW Leasing GmbH als Leasinggeberin den Kaufpreis für das betroffene Fahrzeug zurück zu erstatten. Im Gegenzug erhält der VW-Autohändler das betroffene Fahrzeug zurück zzgl. einer Nutzungsentschädigung für die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Folge dessen kann sich der Kläger als Leasingnehmer wirksam von dem Leasingvertrag mit der VW Leasing GmbH lösen und ist nicht weiter zur Zahlung von Leasingraten verpflichtet.

Durch das vorgenannte Urteil hat sich das Landgericht Köln der überzeugenden Rechtsprechung vieler anderer Landgerichte bundesweit angeschlossen. Die Besonderheiten in diesem Verfahren lagen jedoch darin, dass zum einen nun auch klar ist, dass auch Leasingnehmer Ansprüche aus dem sog. „Abgassskandal“ herleiten können und zum anderen eine gewerbliche Tätigkeit der Geltendmachung dieser Ansprüche nicht entgegen steht.

Sofern Sie auch vom sog. „Abgasskandal“ betroffen sind, sollten Sie Ihre Ansprüche umgehend anwaltlich überprüfen lassen. U. U. droht die Verjährung der eigenen Ansprüche. Sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an!

Kategorie: Kaufrecht, 07. Juni 2017



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