Kfz-Abgasskandal: Weiteres Gericht verurteilt Händler zur Rücknahme eines betroffenen Fahrzeugs

Kfz-Abgasskandal: Weiteres Gericht verurteilt Händler zur Rücknahme eines betroffenen Fahrzeugs


Landgericht Lüneburg (LG Lüneburg)
Urteil vom 02.06.2016 – 4 O 3/16

Das LG Lüneburg ist mit seinem Urteil vom 02.06.2016 – 4 O 3/16 – im sog. „Kfz-Abgasskandal“, in welchem u. a. Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda betroffen sind, der Rechtsauffassung des LG München I – 23 O 23033/15 – gefolgt und hat als zweites deutsches (Land-)Gericht im Rahmen dessen zu Gunsten der betroffenen Fahrzeugkäufer entschieden.

Geklagt hat ein Autokäufer, welcher im Jahre 2013 von einem Händler einen teilweise fremdfinanzierten VW Passat Variant Comfortline BlueMotion Technologie 1,6 TDI mit Betrugssoftware als Neuwagen erworben hatte, auf Rückabwicklung des PKW-Kaufes. Nach Bekanntwerden des sog. „Kfz-Abgasskandals“ forderte der Kläger den Händler im November 2015 zunächst erfolglos zur Mängelbeseitigung auf, ehe er später den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges und die finanzierende Bank auf Feststellung verklagte, dass er der Bank keine weiteren Zahlungen mehr schulde.

Das Gericht entschied, dass das erworbene Fahrzeug bereits bei Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe, da jedenfalls die Stickoxidwerte von den im Vertrag vereinbarten Schadstoffwerten abweichen. Der Kläger habe auch eine angemessen Frist – hier zwei Monate – zur Nacherfüllung erfolglos gesetzt. Ferner könne es auch nicht zum Nachteil des Klägers gewertet werden, dass VW zunächst millionenfach manipulierte Software in seine Fahrzeuge einbaut und sich die Händler dann zum Nachteil der Käufer darauf zurückziehen, dass es Monate oder gar Jahre dauert, um diese Manipulationen zu beheben.  Das Gericht sah zudem auch einen Mangel darin, dass aufgrund der schlechten Abgaswerte bei einem möglichen Weiterverkauf mit erheblichen finanziellen Einbußen zu rechnen sei.

Der Kläger sei daher berechtigt, das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu geben. Von dem Kaufpreis sei anschließend noch der tatsächliche Gebrauchsvorteil auf Seiten des Klägers abzuziehen. Da der Kläger das Fahrzeug außerdem teilweise über einen Darlehensvertrag finanziert hatte, stellte das Gericht zudem fest, dass die finanzierende Bank daraus künftig keine Zahlungen mehr herleiten könne. Bei dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag handele es sich um verbundene Verträge, so dass der Kläger dem Darlehensvertrag als Einwendung den Rücktritt entgegenhalten dürfe.

Kategorie: Kaufrecht, 15. Juli 2016



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