LAG Hamm bestätigt: Monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld ist auf den Mindestlohn anrechenbar

LAG Hamm bestätigt: Monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld ist auf den Mindestlohn anrechenbar


Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm
Urteil vom 14.01.2016 – 18 Sa 1279/15

Arbeitgeber können monatlich anteilig, unwiderruflich ausgezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Das LAG Hamm bestätigte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 14.01.2016 eine entsprechende Entscheidung vorangegangene des ArbG Herne (Urteil vom 07.07.2015 – 3 Ca 684/15) und wies die Berufung der klagenden Arbeitnehmerin zurück. Die Kanzlei STEINRÜCKE . SAUSEN vertrat die beklagte Arbeitgeberin in beiden Instanzen.

Die Klägerin war seit 2006 als Restaurant-Servicekraft bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. In dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag war ursprünglich geregelt, dass die Klägerin als freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung ein Weihnachtsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld nach den innerbetrieblich üblichen Regelungen erhält. Die Weihnachtsgratifikation war nach den vertraglichen Regelungen zudem bei einem auf Veranlassung der Klägerin bis zum 31.3. des Folgejahres erfolgten oder von ihr bis zum 31.3. des Folgejahres verschuldeten Ausscheiden durch die Arbeitnehmerin zurückzuzahlen. Mit Wirkung zum Jahresbeginn 2011 einigten sich die Parteien auf eine dahingehende Änderung des Arbeitsvertrags, dass das Weihnachtsgeld und das zusätzliche Urlaubsgeld ab sofort monatlich anteilig und unwiderruflich ausgezahlt werden sollte.

Das LAG Hamm sah eindeutig eine Anrechenbarkeit des monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeldes auf den Mindestlohn.

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Kategorie: Arbeitsrecht, Mindestlohn, Pflege & Recht, 14. Januar 2016



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