LG Köln: Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Köln aus dem Jahre 2003 fehlerhaft – 18.000 € Zinsvorteil für die Kläger

LG Köln: Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Köln aus dem Jahre 2003 fehlerhaft – 18.000 € Zinsvorteil für die Kläger


In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hinsichtlich des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat die 15. Zivilkammer des LG Köln mit Urteil vom 21.12.2017 entschieden, dass die von der Kreissparkasse Köln im Jahre 2003 verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.

Die klagenden Darlehensnehmer schlossen mit der Kreissparkasse Köln  im Juni 2003 einen Darlehensvertrag über 105.000,00 €, welchen sie im Jahre 2012 prolongierten und welcher über einen Bausparvertrag abgesichert war. Dem Darlehensvertrage war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautete:

„Der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Im Juni 2016 widerriefen die Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag und forderten die Kreissparkasse Köln zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages auf. Dies lehnte die Kreissparkasse Köln jedoch ab. Daraufhin erhoben die Kläger Klage vor dem LG Köln. Zur Verringerung des eigenen Kostenrisikos forderte die Kreissparkasse Köln die Kläger hilfswiderklagend zur Rückzahlung der Restvaluta des Darlehens auf.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die ursprünglichen Feststellungsanträge für unzulässig erachtet hatte, änderten die Kläger ihren Klageantrag zunächst in einen Zug-um-Zug-Zahlungsantrag, ehe sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung hilfsweise einen negativen Feststellungsantrag gemäß der Rechtsprechung des BGH stellten.

Daraufhin verurteilte das LG Köln die Kreissparkasse Köln zur Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von mehr als 18.000,00 €, die Kläger konnten umgehend aus ihrem Darlehensvertrag aussteigen und durch den „Kniff“ mit den Anträgen in der mündlichen Verhandlung muss die Bank 90 % der Kosten des Rechtsstreits tragen.

Kategorie: Widerruf Verbraucherdarlehen, 02. Januar 2018



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