LG Potsdam: Widerrufsbelehrung der Deutschen Kreditbank AG (DKB) aus dem Jahre 2007 fehlerhaft -11.000 € Zinsvorteil für die Kläger

LG Potsdam: Widerrufsbelehrung der Deutschen Kreditbank AG (DKB) aus dem Jahre 2007 fehlerhaft -11.000 € Zinsvorteil für die Kläger


In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hinsichtlich des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat die 8. Zivilkammer des LG Potsdam mit Urteil vom 13.10.2017 entschieden, dass die von der DKB im Jahre 2007 verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.

Die klagenden Darlehensnehmer schlossen mit der DKB  im Juni 2007 zwei Darlehensverträge im Gesamtnennbetrag von ca. 200.000,00 € ab. Beiden Darlehensverträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung mit identischem Wortlaut beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautete:

„Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Im November 2015 widerriefen die Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge und forderten die DKB zur Rückabwicklung der Darlehensverträge auf. Dies lehnte die DKB jedoch ab. Daraufhin erhoben die Kläger Klage vor dem LG Potsdam. Zur Verringerung des eigenen Kostenrisikos forderte die DKB die Kläger hilfswiderklagend zur Rückzahlung des Restvaluten der Darlehen auf, worauf die Kläger umgehend ein überwiegendes (Teil-) Anerkenntnis abgaben.

Im Rahmen eines Anerkenntnis und Schlussurteils erachtete das LG Potsdam die Klage der Kläger für weitestgehend begründet. Die Kläger können somit umgehend aus den „teuren“ Altverträgen aussteigen und erhalten zudem noch eine Nutzungsersatzzahlung in Höhe von fast 11.000,00 €.

Das LG Potsdam folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Gleichsam betroffene Verbraucher sind daher auch weiterhin berechtigt, ihre vergleichbaren Darlehensverträge zu widerrufen.

Kategorie: Kanzlei, Widerruf Verbraucherdarlehen, 22. Dezember 2017



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