Noch einmal: Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann auf Mindestlohn anrechenbar sein

Noch einmal: Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann auf Mindestlohn anrechenbar sein


Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart
Urteil vom 10.03.2016 – 11 Ca 6834/15

Das ArbG Stuttgart hat entschieden, dass Vergütungsbestandteile, die laufend monatlich ohne besondere Zweckbindung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als echte Entgeltleistung bezahlt werden, auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar sind.

Eine lediglich formale Bezeichnung der Leistungen als „Urlaubs-/Weihnachtsgeld“ stehe einer Anrechnung nicht entgegen, so das Arbeitsgericht.

Die Frau arbeitet als Verkaufshilfe in Teilzeit mit 120 Stunden monatlich. Sie erhält ein Gesamtbruttogehalt von 1.020,50 Euro im Monat. Darin sind als „Sonderzahlung/anteiliges Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld“ 38,57 Euro und 58,15 Euro monatlich brutto enthalten. Ohne die zusätzlichen Zahlungen würde der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro nicht erreicht. Die Frau verlangte daher die Nachzahlung bis zum Mindestlohn.

Das ArbG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sind bei der Berechnung des Mindestlohns die Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Diese seien echte Gehaltsbestandteile. Andere Zwecke wie etwa Betriebstreue oder ein Erholungsbedürfnis würden nicht verfolgt. Außerdem erfolgten die Sonderzahlungen sogar monatlich mit dem Gehalt. Auch ein Hinweis, dass sie „freiwillig“ gezahlt würden, ändere daran nichts. Der Arbeitgeber könne bereits gezahlte Beträge nicht einseitig widerrufen. Dieser Hinweis würde sich nur auf eine mögliche Änderung in der Zukunft beziehen.

Quelle: Pressemitteilung des DAV vom 21. Juli 2016

Hinweis: Die Kanzlei Steinrücke . Sausen hatte bereits in einem ähnlich gelagerten Fall ein positives Urteil für die von ihr vertretene Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm erstritten (Urteil vom 14.01.2016, Aktenzeichen: 18 Sa 1279/15). Den Link zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Kategorie: Arbeitsrecht, Mindestlohn, 21. Juli 2016



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