Sozialversicherungspflicht von Handballtrainern

Sozialversicherungspflicht von Handballtrainern


Sozialgericht (SG) Heilbronn
Urteil vom 27.09.2016 – S 11 R 3919/13

Das SG Heilbronn hat entschieden, dass ein Handballverein aus dem Kreis Ludwigsburg für seine Trainer der Herren- und Damenmannschaften mehr als 20.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss.

Der klagende Handballverein zahlte von Juli 2008 an dem Trainer der Herrenmannschaft ein monatliches „Bruttogehalt“ von 3.450 Euro (inklusive „steuerfreien Zuschlägen“ und Fahrtkosten i.H.v. je monatlich 700 Euro). Wegen unzureichenden sportlichen Erfolgs wurde der Trainer der Herrenmannschaft im Dezember 2009 entlassen, erhielt nach anwaltlicher Intervention aber bis zum Vertragsende im Juni 2010 die vereinbarte Vergütung weiter. Die Trainerin der Damenmannschaft erhielt im Zeitraum 2007/2008 (bis zur einvernehmlichen Trennung aufgrund der weiten Anfahrt) eine monatliche Pauschale von 600 Euro zzgl. 150 Euro für das Training der A-Juniorinnen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund führte Ende Juli 2011 eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Handballverein Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 20.000 Euro nach, denn der Handballverein habe die beiden Trainer abhängig beschäftigt, ohne Sozialversicherungsbeiträge in der nachgeforderten Höhe zu zahlen.

Die Klage war vor dem SG Heilbronn – abgesehen von kleineren Korrekturen der Forderungshöhe – erfolglos.

Nach Auffassung des Sozialgerichts sind beide Trainer in den Vereinsbetrieb eingegliedert gewesen und haben kein unternehmerisches Risiko getragen. Denn weder hätten sie eigenes Kapital noch nennenswert eigene Betriebsmittel eingesetzt. Vielmehr seien die notwendigen Arbeitsmittel (wie Bälle, Leibchen, Trikots etc.) gestellt worden. Die Trainingszeiten seien ebenso wie die Einsatzzeiten an Spieltagen vorgegeben gewesen. Die beiden Handballtrainer hätten auch keinen bestimmten Erfolg geschuldet. Vielmehr habe der Handballverein das jeweils pauschal vereinbarte Honorar auch bei Verhinderung (z.B. wegen Erkrankung) bzw. nach Entlassung des Trainers der Herrenmannschaft weiter gezahlt. Das seinerzeitige Weisungsrecht des Handballvereins werde auch daraus deutlich, dass der Trainer der Herrenmannschaft im Dezember 2009 (gegen seinen Willen) von seiner Tätigkeit als Trainer voll umfänglich freigestellt worden sei. Soweit seinerzeit die Trainerin der Damenmannschaft zeitweise auch anderweitig als Trainerin tätig und der Trainer der Herrenmannschaft als Schulleiter einer Privatschule beschäftigt gewesen sei, so könne in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ohne Weiteres eine Mehrfachbeschäftigung vorliegen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.10.2016

Kategorie: Arbeitsrecht, Sport & Recht, 27. September 2016



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