Steinrücke Sausen Rechtsanwälte erstreiten gegen die Kreissparkasse Köln rund 70.000 EUR aus einem Darlehenswiderruf.

Steinrücke Sausen Rechtsanwälte erstreiten gegen die Kreissparkasse Köln rund 70.000 EUR aus einem Darlehenswiderruf.


Landgericht Köln (LG)
Urteil vom 11.01.2018 – Az. 15 O 217/15

Die Klägerin nahm die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung von fünf Darlehensverträgen nach Widerruf ihrer Vertragserklärungen in Anspruch.

Die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen entsprachen dem Muster Deutscher Sparkassenverlag 191 055.000 in den Fassungen Oktober 2002 und August 2005. Diese waren fehlerhaft, da sie die Formulierung „frühestens“ und die Fußnote „² Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ enthielten. Dadurch unterrichtete die Sparkasse ihre Darlehensnehmer unzutreffend über das Anlaufen der Widerrufsfrist.

Ein Widerrufsrecht hätte aber der Klägerin nur dann zugestanden, wenn sie die Darlehensverträge als Verbraucherin abgeschlossen hätte. Das Landgericht hatte somit zunächst über die Verbrauchereigenschaft der Klägerin zu befinden, da in der Immobilie, zu deren Finanzierung die Darlehen aufgenommen wurden, 18 Wohneinheiten vermietet waren.

Die Kammer stellte vorab fest, dass es für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln entscheidend auf den mit der Vermögensverwaltung verbundenen organisatorischen und zeitlichen Aufwand ankomme. Erfordere dieser einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa Unterhaltung eines Büros oder einer geschäftsmäßigen Organisation, liege eine gewerbliche Betätigung vor, wobei für den Aufwand die Anzahl der vermieteten Einheiten von erheblicher Bedeutung sei.

Eine Immobilie mit 18 vermieteten Wohneinheiten lasse sich nach dem LG Köln mit einem Verwaltungsaufwand bewältigen, der auch bei der Abwicklung des privaten Lebens anfalle. Auf die Höhe der Kreditsumme, eine steuerliche Bewertung oder den Beschäftigungsumfang der Klägerin bei ihrem Arbeitgeber komme es nicht mehr an.

Die Klägerin habe auch ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt, da die Sparkasse es in der Hand hätte, bis zum Widerruf der Klägerin die Widerrufsfrist durch eine Nachbelehrung in Gang zu setzen. Durch das Verhalten nach Widerruf könne die Klägerin das bereits ausgeübte Widerrufsrecht nicht mehr verwirken.

Aber auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin liege nicht vor. Zwar erfolgte nach Widerruf von der nachfinanzierenden Bank eine Auszahlung zu drei der Darlehen bei Ablauf der Zinsbindungsfrist, ohne dass die Klägerin einen Vorbehalt der Rückforderung erklärt hätte. Aufgrund der Mitteilung der Klägerin aber, sie habe diese Zahlung nicht mehr stoppen können, durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, die Klägerin werde durch diese Zahlung auf die Geltendmachung ihrer Rechten aus dem Widerruf der Darlehen verzichten wollen. Das Gesamtbild des konkreten Falles ließe solche Zugeständnisse der Klägerin nicht zu.

Den bei der Ablösung bezahlten Betrag könne die Klägerin unter dem Gesichtspunkts ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.

Dem sei nicht entgegenzusetzen, dass die Ablösungszahlung ohne Vorbehalt erfolgt sei, da sich die positive Kenntnis der Klägerin vom Nichtbestehen der Forderung der Sparkasse nicht feststellen lasse. Die anwaltliche Vertretung der Klägerin begründe eine solche positive Kenntnis nicht. Zudem müsse die Sparkasse aufgrund der außergerichtlichen Korrespondenz davon ausgehen, die Klägerin habe die Ablösung unter dem Vorbehalt der Rückforderung tätigen wollen und habe zu keinem Zeitpunkt auf ihre Rückforderungsansprüche verzichten wollen.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Widerruf Verbraucherdarlehen, 18. April 2018



zurück