Widerruf eines Darlehensvertrages: Sparkasse KölnBonn unterliegt vor Landgericht Köln

Widerruf eines Darlehensvertrages: Sparkasse KölnBonn unterliegt vor Landgericht Köln


In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hinsichtlich des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat die 30. Zivilkammer des LG Köln mit Urteil vom 12.04.2018 entschieden, dass die von der Spakasse KölnBonn im Jahre 2004 verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.

Die klagenden Darlehensnehmer schlossen mit der Spakasse KölnBonn im Januar 2004 einen Darlehensvertrag über 66.000,00 € ab, welchen sie im Jahre 2014 prolongierten. Dem Darlehensvertrage war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautete:

„Der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Im Januar 2016 widerriefen die Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag und forderten die Spakasse KölnBonn zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages auf. Dies lehnte die Spakasse KölnBonn jedoch ab. Daraufhin erhoben die Kläger Klage vor dem LG Köln.

Daraufhin verurteilte das LG Köln Spakasse KölnBonn auf Feststellung, dass die Kläger der beklagten Bank ab dem Zugang der Widerrufserklärung keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulden. Entgegen der Auffassung der Spakasse KölnBonn erachtete das Gericht den Widerruf der Kläger auch nicht als verwirkt und dessen Ausübung auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Es sei insbesondere unschädlich, wenn die Kläger sich nach einem ersten Gespräch mit der Bank über zwei Monate Zeit ließen, um den Widerruf zu erklären. Auch würden eine zwischenzeitlich abgeschlossene Anschlusszinsvereinbarung und die zeitweise vorbehaltliche Weiterzahlung der monatlichen Raten nach Erklärung des Widerrufs der Wirksamkeit des Widerrufs nicht entgegenstehen.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Widerruf Verbraucherdarlehen, 18. April 2018



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