Service Aktuelle Informationen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung

"Wir müssen reden": Krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen nicht an Personalgesprächen teilnehmen

Müssen Arbeitnehmer während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit an Personalgesprächen teilnehmen? Diese Frage hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantwortet.

Ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer sollte während seiner Arbeitsunfähigkeitsphase "zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit" zu einem Personalgespräch erscheinen. Das Gespräch verweigerte er jedoch unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Deshalb erhielt er von seinem Arbeitgeber eine neue Einladung mit dem Hinweis, dass gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen sind. Als er auch diesen zweiten Termin nicht wahrnahm, erhielt er eine Abmahnung, gegen die er klagte.

Das BAG stellte sich auch prompt auf seine Seite: Erkrankte Arbeitnehmer müssen ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen und damit auch nicht an Personalgesprächen teilnehmen. Allerdings ist es Arbeitgebern nicht prinzipiell untersagt, mit erkrankten Arbeitnehmern in Kontakt zu treten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse hat. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch auch in diesem Fall nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen - es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Hinweis: Personalgespräche sind wichtig, vor allem, wenn ein Mitarbeiter schon lange krankheitsbedingt fehlt. Arbeitnehmer sollten aufmerken, wenn der Arbeitgeber ein Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement anbietet, und genau überlegen, ob sie ein solches Gespräch mit Verweis auf die Arbeitsunfähigkeit ablehnen sollten.


Quelle: BAG, Urt. v. 02.11.2016 - 10 AZR 596/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2016)

zurück
Archiv Rechtsprechung