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Gefälschter Zertifizierungshinweis: Kompletter Rückerstattungsanspruch bei Fehlen der zugesicherten CE-Zertifizierung von Einwegmasken

Es gibt nicht nur Leidtragende durch die Pandemie - sondern auch Krisengewinner. Nicht wenige haben an der Pandemie sehr gut verdient, wenngleich bei Weitem nicht alle durch eigenes oder gar schuldhaftes Zutun. Dennoch gab es auch hier schwarze Schafe. Dass man sich trotz der berechtigten Verärgerung über unlauteres Gebaren einiger auf das Rechtssystem verlassen kann, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Eine Käuferin bestellte 80.000 Einwegmasken. Die Verkäuferin hatte die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert und machte die Auslieferung der Masken von der vorherigen Barzahlung des Kaufpreises abhängig. Auf den gelieferten Verpackungen befand sich auch tatsächlich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Die nach Übergabe der Masken nachträglich übersandte Rechnung enthielt jedoch keinen entsprechenden Zertifizierungshinweis. Deshalb bat die Käuferin, ihr den Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden. Sie erhielt daraufhin ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens - für die verkauften Masken existierte nämlich keine CE-Zertifizierung. Daraufhin verlangte die Käuferin mit Erfolg ihr Geld zurück.

Die gelieferten Masken waren mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehlte. Die Verkäuferin hatte Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tatsächlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen hat. Eine Frist zur Nacherfüllung musste ihr laut OLG auch nicht gesetzt werden, da dies unzumutbar gewesen wäre.

Hinweis: Es muss nicht verwundern, dass bei der Fälschung eines Zertifikats ein Kaufvertrag rückabgewickelt werden kann.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.09.2021 - 4 U 66/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2021)

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