Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne: Höhe der Verbandsstrafe

Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne: Höhe der Verbandsstrafe


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 09.11.2017 – VII ZR 62/17

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.

Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergie-Stadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 09.02.2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe i.H.v. 50.000 Euro sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 Euro, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz i.H.v. 30.000 Euro.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22.09.2016 (VII ZR 14/16) hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 Euro verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 Euro erreichen wollte, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BGH ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, wonach die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs sich danach bemisst, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen hat. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 Euro: 118.000 Euro, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 Euro, 20.000 Euro, 38.000 Euro und 40.000 Euro (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 Euro für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 Euro tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 Euro/118.000 Euro von 60.000 Euro = 20.340 Euro (aufgerundet).

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.11.2017

Kategorie: Sport & Recht, 15. November 2017



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