Abmahnung eines Redakteurs wegen Veröffentlichung eines Artikels bei einer anderen Zeitung

Abmahnung eines Redakteurs wegen Veröffentlichung eines Artikels bei einer anderen Zeitung


Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf
Urteil vom 24.08.2018 – 4 Ca 3038/18

Das ArbG Düsseldorf hat im Fall der Abmahnung eines Redakteurs der „Wirtschaftswoche“ wegen der Veröffentlichung eines Artikels bei einer Tageszeitung entschieden, dass eine Klausel, die den Redakteur verpflichtet, vor Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen, wirksam ist.

Der langjährig für die „Wirtschaftswoche“ als Redakteur tätige Kläger wehrt sich gegen eine Abmahnung. Darin wirft die beklagte Arbeitgeberin ihm vor, dass er unter dem Titel „Ran an den Speck“ für eine andere Publikation einen Betrag veröffentlichte, in dem er über ein als Übergriff empfundenes Verhalten einer Unternehmerin berichtete, ohne zuvor ihre Einwilligung eingeholt zu haben. Hierzu sei er verpflichtet gewesen, da es um einen während der Tätigkeit für die Beklagte aufgetretenen Vorfall ging. Der Kläger hält dem entgegen, dass die Beklagte die Veröffentlichung abgelehnt und er auch ohne Einverständnis der Beklagten zur Veröffentlichung eines Beitrags zur „#MeToo“-Debatte berechtigt gewesen sei, zumal er den Namen der Unternehmerin nicht genannt habe.

Das ArbG Düsseldorf hat die auf Entfernung einer Abmahnung gerichtete Klage des Redakteurs abgewiesen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Vertragsklausel, die den Kläger verpflichtet, vor Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen, wirksam, da durch Veröffentlichungen in anderen Publikationen auch Interessen der beklagten Arbeitgeberin betroffen sein können, insbesondere wenn die Kenntnis über die veröffentlichten Inhalte während der bezahlten Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind. Deshalb wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich vor Veröffentlichung seines Beitrages um die gewünschte Einwilligung zu bemühen. Wenn diese von der beklagten Arbeitgeberin nicht erteilt worden wäre, hätte es ihm frei gestanden, den Klageweg zu beschreiten. Da der Kläger hiervon abgesehen hat, stellte sich dem Arbeitsgericht die Frage, ob die Beklagte im Ergebnis verpflichtet gewesen wäre, die Erlaubnis zu erteilen, damit gar nicht.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf vom 24.08.2018

Kategorie: Arbeitsrecht, 27. August 2018



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