Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags: Urkalkulation kann nachträglich erstellt werden

Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags: Urkalkulation kann nachträglich erstellt werden


Oberlandesgericht (OLG) Hamburg,
Urteil vom 08.01.2020 – 4 U 134/18

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Auftragnehmer auch bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag die erbrachten Leistungen darzulegen und entsprechend von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen hat. Die Vergütung errechnet sich nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung. Sofern die Berechnung auf Grundlage einer Auftragskalkulation basiert, genügt es, wenn der Auftragnehmer diese nach Vertragsschluss erarbeitet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Errichtung einer Doppelhaushälfte zu einem Pauschalpreis in Höhe von 135.00,- €. Nachdem es zu Differenzen kam, kündigte der Beklagte den Bauvertrag. Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen errechnete die Klägerin -für ihre bis zur Kündigung erbrachten Leistungen- eine Forderung in Höhe von rund 46.000,- €. Die Klägerin hatte vorgetragen, die geltend gemachte restliche Werklohnforderung ergebe sich aus ihrer vorgelegten Kalkulation. Der Beklagte hingegen behauptete, die Kalkulationsabrechnungen der Klägerin seien nicht prüfbar.

Die Klägerin verlangt nunmehr im Klagewege Zahlung des restlichen Werklohns aus dem Bauvertrag. Mit Erfolg.

Der zuständige Senat des OLG Hamburg führte aus, bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag habe der Auftragnehmer die erbachten Leistungen darzulegen und vom nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen sei nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Es sei deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen.

Auf dieser Grundlage habe die Klägerin  -entgegen der Auffassung der Beklagten- zutreffend abgerechnet. Vor allem müsse -anders als die Beklagte vortrug- diese Kalkulation nicht bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Es reiche aus, dass Auftragnehmer, wenn eine solche Kalkulation zuvor nicht erstellt wurde, diese nachträglich erarbeiten oder in anderer Weise darlegen, wie die erbrachten Leistungen bei Vertragsschluss zu bewerten sind.

Der Klägerin stehe demzufolge nach Abrechnung ihrer Forderung aus dem gekündigten Pauschalpreisvertrag für ihre bis zur Kündigung erbrachten Leistungen ein restlicher Werklohnanspruch in Höhe von rund 46.000,- € gegen den Beklagten zu.

Kategorie: Werkvertragsrecht, 08. Oktober 2021



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