Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund höheren Stundenlohnes nach dem Mindestlohngesetz unwirksam

Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund höheren Stundenlohnes nach dem Mindestlohngesetz unwirksam


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,Urteil vom 11.08.2015 – 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15 –

Zusätzlich ausgezahlte Prämien können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Eine Änderungskündigung, mit der ein Arbeitgeber aufgrund des ab 1. Januar 2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit entsprechende Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin.

Im zugrunden Fall ist in den Arbeitsverträgen der betroffenen Arbeitnehmer neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsentgelts, teilweise mit Kürzungsmöglichkeit im Falle von Krankheitszeiten, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart. Durch eine Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber gezahlt werden.

Änderungskündigung zwecks Streichung von Leistungen nur bei Gefährdung des Fortbestands des Betriebes zulässig.

Die Änderungskündigungen sind nach mehreren Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts unwirksam. Jedenfalls bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, handle es sich in den vorliegenden Fällen um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu. Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies könne in den vorliegenden Fällen nicht festgestellt werden.

Leistungszulage darf auf Mindestlohn angerechnet werden.

In einem darüber hinaus auf Zahlung der Leistungszulage gerichteten Verfahren hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass diese im vorliegenden Fall auf den Mindestlohn angerechnet werden könne und nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen sei.

Kategorie: Arbeitsrecht, Mindestlohn, 11. August 2015



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