Außerordentliche Kündigung wegen Sammelns von Pfandflaschen während Arbeitszeit

Außerordentliche Kündigung wegen Sammelns von Pfandflaschen während Arbeitszeit


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 23.08.2018 – 2 AZR 235/18

Das BAG hat entschieden, dass ein Mitarbeiter, der trotz Verbot und mehrerer Abmahnungen weiterhin Pfandflaschen während der Arbeit sammelt, wegen des massiven Verstoßes gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten fristlos gekündigt werden darf.

Die Reinigungskraft war für Gebäude auf dem Flughafengelände zuständig. 2011 kündigte der Arbeitgeber ihr, weil sie verbotswidrig Pfandflaschen auf dem Gelände gesammelt hatte. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sich die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber dann jedoch auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Mitarbeiterin sammelte aber trotzdem weiter Pfandgut. Nachdem der Arbeitgeber erfolglos mehrere Abmahnungen ausgesprochen hatte, kündigte er der Frau fristlos. Dagegen hatte sie sich mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie vertrat die Auffassung, die Beklagte habe keine zulässige Regelung über das Sammeln von Pfandgut getroffen. Die fraglichen Verbote bezögen sich auch auf ihre eigenen Pfandgegenstände und ihr Verhalten außerhalb der Arbeitszeit. Sie seien zudem mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksam. Im Übrigen habe sie aufgrund des gerichtlichen Vergleichs davon ausgehen müssen, dass nur das eigenwirtschaftliche Sammeln von Pfandgegenständen eine Pflichtverletzung darstelle. Sie habe die Pfandflaschen aber im Zusammenhang mit einem Unfall ihrer Tochter und damit einhergehenden Schulden gesammelt. Die Abmahnungen seien ihr zu Unrecht und zudem nur in deutscher Sprache erteilt worden. Die Beklagte habe den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das LAG Hessen hat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Das BAG hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BAG hat die Klägerin massiv und nachhaltig eine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht verletzt, indem sie trotz Verbot immer wieder Pfandflaschen für eigene Zwecke gesammelt hat. Der Arbeitgeber habe ihr das im Rahmen seines sog. Direktionsrechts berechtigterweise untersagt. Er habe das Recht, über Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Das gelte auch für das Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb. Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine Pfandgegenstände zu privaten Zwecken sammelten.

Es wirke sich dabei nicht zu Gunsten der Frau aus, dass der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung nicht auf ein strafrechtliches Vermögensdelikt, wie etwa Unterschlagung oder Diebstahl, gestützt habe und möglicherweise weder ihm noch seinem Auftraggeber ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei. Dieser strafrechtliche Aspekt sei für die Beurteilung der Pflichtverletzung nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. Dies gelte eben auch dann, wenn nur Gegenstände von geringem Wert betroffen seien bzw. das Verhalten des Mitarbeiters zu keinem oder nur geringfügigem Schaden geführt habe.

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 11.06.2019

Kategorie: Arbeitsrecht, 11. Juni 2019



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