Bahnbrechende BGH-Entscheidung- Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verzugskündigung!

Bahnbrechende BGH-Entscheidung- Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verzugskündigung!


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15

Kann eine Bank nach einer Verzugskündigung, z.B. weil der Darlehensnehmer mit Raten rückständig ist, neben bzw. anstelle der Verzugsschäden eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen?

Der BGH hat diese höchst praxisrelevante Frage zu Gunsten von Darlehensnehmern entschieden und einen Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verneint!

Nach Ansicht des BGH schließen die Vorschriften im BGB die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. Diese Frage wurde bis heute von verschiedensten Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet. Einige OLG Senate bejahten die Möglichkeit, bei einer verzugsbedingten Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen zu können.

Die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht berichtete bereits im Januar 2013 darüber, dass der BGH in einem Verfahren zu erkennen gab, dass ein Anspruch auf Vorfälligkeit neben den verzugsbedingten Ansprüchen nicht bestehen kann. Da die dortige Bank den Anspruch jedoch sofort anerkannt hatte, konnte der BGH über diese Frage nicht mehr inhaltlich entscheiden.

Nunmehr hat der BGH diese Frage entscheiden können und ist bei der bereits im Jahr 2013 mitgeteilten Rechtsauffassung geblieben.

Praxistipp: Darlehensnehmer sollten nunmehr prüfen , ob bei verzugsbedingten Kündigungen eine Vorfällgkeitsentschädigung gezahlt wurde. In diesem Falle kann die Vorfälligkeitsentschädigung grds. zurückverlangt werden, wenn bis dahin keine Verjährung eingetreten sein sollte.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Widerruf Verbraucherdarlehen, 19. Januar 2016



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