BGH: §179a AktG ist auf die GmbH nicht analog anwendbar

BGH: §179a AktG ist auf die GmbH nicht analog anwendbar


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18

Im vorbezeichneten Urteil entschied der II. Zivilsenat des BGH, dass §179a AktG auf die GmbH nicht analog anzuwenden ist. Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH sei ein besonders bedeutsames Geschäft, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer ohnehin einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthält.

Die Klägerin ist eine GmbH mit zwei gleichberechtigten Gesellschaftern. Sie besaß ein Betriebsgrundstück. Die Gesellschafter der Klägerin beschlossen die Auflösung der Gesellschaft zum Ende des Jahres und wurden alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die beiden Liquidatoren beabsichtigten, das Betriebsgrundstück im Rahmen der Liquidation zu veräußern. Zwischen den Parteien war allerdings streitig, ob darüber ein Beschluss gefasst worden war.

Der eine Gesellschafter zeigte sich am Erwerb des Betriebsgrundstücks interessiert. Der andere Gesellschafter ließ über einen Makler und einen Rechtsanwalt Kaufvertragsverhandlungen mit dem Beklagten führen. Der erste Gesellschafter erklärte sich sodann gegenüber dem anderen bereit, die Immobilie zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Danach erhöhte der Beklagte aber sein Gebot. Der an dem Kauf interessierte Gesellschafter teilte dem anderen Gesellschafter mit, dass er auch diesen Kaufpreis zahlen würde.

Im Anschluss schlossen die Klägerin, vertreten durch den nicht an dem Kauf interessierten Liquidator, und der Beklagte einen Kaufvertrag über das Betriebsgrundstück und vereinbarten den höheren Kaufpreis. Es wurde eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Beklagten eingetragen.

Das LG gab der Klage auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung statt, weil der Kaufvertrag in Ermangelung einer nach §179a AktG erforderlichen Zustimmung unwirksam sei.

Das OLG hob das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der BGH entschied, dass die Revision der Klägerin erfolgt hat.

Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei nicht in entsprechender Anwendung von §179a Abs. 1 AktG unwirksam.

Nach §179a Abs. 1 S. 1 AktG bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstands verbunden ist. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung ist Wirksamkeitserfordernis des schuldrechtlichen Übertragungsvertrags.

In diesem Zusammenhang könne es in dem hiesigen Fall dahinstehen, ob es sich bei dem verkauften Betriebsgrundstück um das ganze Gesellschaftsvermögen der Klägerin im Sinne des §179a AktG gehandelt habe.

Denn ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrags über das Betriebsgrundstück in entsprechender Anwendung des §179a AktG komme deswegen nicht in Betracht, da §179a AktG auf die GmbH grundsätzlich nicht analog anwendbar sei.

Zum einen gebe die Gesetzgebungsgeschichte keinen Anhaltspunkt für eine analoge Anwendung von §179a AktG auf die GmbH.

Zum anderen seien Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen. §179a AktG gewährleiste dadurch einen materiellen Schutz der Aktionäre vor einer ohne ihre Beteiligung vorgenommenen Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens, dass sie einen mit Außenwirkung verbundenen Beschlussvorbehalt vorsehe und dem Vorstand Informationspflichten zu Gunsten der Aktionäre auferlege.

Nach dem Gesetz könnten aber die Gesellschafter einer GmbH die Geschäftsführung in deutlich wirksamerem Maße bestimmen und kontrollieren als Aktionäre. Die Gesellschafter einer GmbH würden über deutlich stärkere Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte als Aktionäre verfügen.

Im Unterschied zu der auf Machtbalance der einzelnen Organe abzielenden und die Aktionäre von der unmittelbaren Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausschließenden Verfassung der Aktiengesellschaft sei die Organisation der GmbH hierarchisch gestaltet. Die Gesellschafter der GmbH seien das zentrale Entscheidungsorgan. Die GmbH-Gesellschafter würden unmittelbar den Geschäftsführer bestimmen. Sie würden in der Gesellschafterversammlung die für die Gesellschaft wesentlichen Entscheidungen treffen, und diese durch Weisungen an die Geschäftsführer (§37 GmbHG) umsetzen. Ein umfassendes Prüfungs-und Überwachungsrecht gegenüber der Geschäftsführung (§46 Nr. 6 GmbHG) sei denen auch gewährt.

Mit dieser stärkeren Machtposition korrespondiere aber eine geringere Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter einer GmbH, so dass eine nicht gesetzlich verankerte Einschränkung des redlichen Rechtsverkehrs zu Lasten Dritter nicht gerechtfertigt werden könne. Für den Dritten, der auf diesem Gebiet mit einem Vertreter ein Rechtsgeschäft abschließe, sei es, wenn nicht praktisch undurchführbar, so jedenfalls unzumutbar, sich in jedem Einzelfall über den Umfang der Vertretungsbefugnis des anderen Teils zu informieren.

Missachte der Geschäftsführer bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH einen im Gesellschaftsvertrag geregelten oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, könne der Vertragspartner der GmbH aus dem Geschäft unter Umständen wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten.

Kategorie: Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, 08. April 2019



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