BGH bestätigt „Sanieren oder Ausscheiden“ Rechtsprechung

BGH bestätigt „Sanieren oder Ausscheiden“ Rechtsprechung


Der BGH hat mit Urteil vom 9.6.2015 – II ZR 420/13 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Gesellschafter treupflichtwidrig handelt, wenn er zwar an den Sanierungsbemühungen einer Gesellschaft nicht teilnehmen, aber in der Gesellschaft bleiben will.

Ausgangssituation war einmal mehr, dass eine sanierungsbedürftige und sanierungsfähige Gesellschaft ein Sanierungskonzept beschloss, das u.a. eine Kapitalerhöhung vorsah. Gesellschafter, die den Nachschuss zum Zwecke der Kapitalerhöhung nicht zahlten, sollten zudem aus der Gesellschaft ausscheiden.

Im konkreten Fall nahm der betroffene Gesellschafter auch nicht an der Gesellschafterversammlung teil, in der das Sanierungskonzept mit dem vorbezeichneten Inhalt beschlossen werden sollte. Die Gesellschaft ging davon aus, dass die Zustimmung des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden und zum Sanierungskonzept aufgrund seiner allgemeinen gesellschafterlichen Treuepflicht als erteilt galt.

Das OLG München hatte die Klage der Gesellschaft noch abgewiesen und entschieden, dass im streitgegenständlichen Fall keine Zustimmungspflicht aus der gesellschafterlichen Treuepflicht bestehe.

Der BGH hob die Entscheidung des OLG München auf und entschied, dass der Beschluss über das Sanierungskonzept und der damit verbundenen Ausscheidensfolge des sich weigernden Gesellschafters wirksam zustande gekommen sei. Die Zustimmung des sich weigernden Gesellschafters zum Sanierungskonzept galt danach als erteilt. Der BGH betont einmal mehr, dass sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergeben könne, einem solchen Sanierungskonzept zuzustimmen. Eine Zustimmungspflicht komme danach in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich und die Änderung dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar sei.

Auch in diesem Fall zeigt sich einmal mehr, dass die bisherige „Sanieren und Ausscheiden“ Rechtsprechung des BGH zwar stets von den konkreten Umständen und den konkreten Regelungen des Gesellschaftsvertrages abhängig, aber keineswegs eine Einzelfallrechtsprechung war. Demnach können sanierungsbedürftige und sanierungsfähige Gesellschaften grundsätzlich weiterhin in Krisenzeiten Sanierungskonzepte beschließen, die zugleich eine Ausscheidensfolge des sich weigernden Gesellschafters beinhalten.

Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass vor allem die Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft und die Fähigkeit, die Gesellschaft mit dem Sanierungskonzept auch tatsächlich sanieren zu können, im Fokus der Gerichte stehen. Hat man diese Hürden überwunden, darf der konkrete Gesellschaftsvertrag einer oben beschriebenen gesellschafterlichen Treuepflicht zur Zustimmung nicht entgegenstehen.

Kategorie: Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, 25. September 2015



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