BGH: Entgeltklausel für Buchungen bei Privatgirokonten unwirksam!

BGH: Entgeltklausel für Buchungen bei Privatgirokonten unwirksam!


Der XI. Zivilsenat des BGH hat eine seitens einer verklagten Bank verwendeten Klausel, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ vorsah, als unwirksam eingeordnet. Die verwendete Klausel sah zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung ergänzend folgende Formulierung vor:

Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR„.

Der XI. Zivilsenat hat aufgrund der seitens einer Verbraucherzentrale erhobenen Klage die Bank dazu verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen.

Der XI Zivilsenat des BGH hat die streitige Klausel so ausgelegt, dass sie auch bei Buchungen greifen könne, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Dann weiche die Klausel jedoch von § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB ab. Von den Vorgaben des § 675y BGB dürfe nach § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden Nach dieser Vorschrift habe die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Die Bank verlange dagegen 0,35 EUR.

Außerdem wälze die Bank mittels der beanstandeten Klausel einen Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Bank habe von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Konto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen.

BGH Pressemitteilung Nr. Nr. 12/20152

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 27. Januar 2015



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