BGH entscheidet am 14.05.2020 über die Anwendung der in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Mindestsätze

BGH entscheidet am 14.05.2020 über die Anwendung der in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Mindestsätze


Bundesgerichtshof (BGH)
Verhandlungstermin am 14.05.2020 – VII ZR 205/19

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat des BGH wird am 14. Mai 2020 über eine weitere – zweite – Honorarklage verhandeln, bei der in der Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 4. Juli 2019 (C-377/17) die Anwendung der in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Mindestsätze im Streit steht.

Aufgrund des vorgenannten, in einem von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Urteils, wonach die Bundesrepublik durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat, hat sich eine divergierende Instanzrechtsprechung zu der Frage entwickelt, ob die vom EuGH getroffene Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit des zwingenden Preisrechts der HOAI in einem laufenden Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten bzw. Ingenieur und seinem Auftraggeber unmittelbar zu beachten ist.

Hierzu steht am 14. Mai 2020 vor dem VII. Zivilsenat bereits die mündliche Verhandlung über die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm vom 23. Juli 2019 – 21 U 24/18; Az. der Revision VII ZR 174/19 – an. Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass die maßgeblichen Bestimmungen der HOAI, auch zum Mindestpreischarakter,  im Streitfall ungeachtet der Entscheidung des EuGH weiterhin anwendbar seien. Im Gegensatz hierzu entschied das OLG Celle (Urteil vom 14. August 2019 – 14 U 198/18; Az. der Revision VII ZR 205/19), dass die Parteien sich im laufenden Rechtsstreit infolge des EuGH-Urteils nicht mehr auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI berufen könnten. Über die Revision gegen diese Entscheidung des OLG Celle soll gemeinsam mit derjenigen gegen das Urteil des OLG Hamm mündlich verhandelt werden.

Der 7. Zivilsenat des KG Berlin schloss sich mit Urteil vom 13. September 2019 – 7 U 87/18; Az. der Revision VII ZR 229/19 – der Auffassung des OLG Celle an. Über die Terminierung dieses (dritten) Revisionsverfahrens wird jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, nach Eingang der zur Zeit noch ausstehenden Rechtsmittelbegründung, befunden werden.

In dem der Entscheidung des OLG Celle vom 14. August 2019 zugrundeliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin, ein gemeinnütziges Unternehmen, gegen die Beklagten Honorarnachforderungen für die Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit Konzeption und Errichtung einer Biogasanlage geltend. Die Parteien vereinbarten fünf Architekten- und Ingenieurverträge mit einer Pauschalvergütung. Nach Abschluss des Bauvorhabens rechnete die Klägerin ihre Leistungen ab; der Betrag wurde von den Beklagten auch gezahlt.

Ende 2016 machte die Klägerin eine von ihr bezifferte Nachforderung mit der Begründung geltend, die geschlossenen Verträge und deren ursprüngliche Abrechnung unterschritten in unzulässiger Weise die Mindestsätze der HOAI (Fassung 2009). Auf der Grundlage eines von ihr vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens hat die Klägerin schließlich unter Berücksichtigung von Nebenkosten, Umsatzsteuer und des von den Beklagten bereits gezahlten Betrages eine noch offene Honorarforderung errechnet und insoweit Zahlungsklage gegen die Beklagten erhoben.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Das OLG vertritt die Auffassung, dass die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, dass die Pauschalhonorarvereinbarungen unwirksam seien und ihr eine Nachforderung in der geltend gemachten Höhe zustehe. Jedenfalls stehe der Honorarnachforderung der Einwand der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) entgegen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Umstände, bei der der vom EuGH festgestellten Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI besondere Bedeutung zukomme. Mit dem Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 sei die Verbindlichkeit des in der HOAI geregelten Preisrechts hinfällig geworden. Die Gerichte seien auch in laufenden Verfahren verpflichtet, ab sofort die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. Bei seiner unionsrechtskonformen Auslegung sehe sich das OLG Celle nicht den Schranken unterworfen, die das OLG Hamm in seiner gegenläufigen Rechtsprechung aufgeführt habe.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 29. Januar 2020



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