BGH entscheidet über den Streitwert von Klagen und bestätigt seine Rechtsprechung zum Umfang des Nutzungsersatzes beim Widerruf von Verbraucherdarlehen

BGH entscheidet über den Streitwert von Klagen und bestätigt seine Rechtsprechung zum Umfang des Nutzungsersatzes beim Widerruf von Verbraucherdarlehen


Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich des Umfangs des Nutzungsersatzes im Rahmen des Widerrufs von Verbraucherdarlehen bestätigt und zudem die Höhe des Streitwertes für Klagen bzgl. des Widerrufs von Verbraucherdarlehen festgelegt:

  • Im Falle eines wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber weiterhin die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-) Tilgung sowie Herausgabe von Nutzungen in Höhe marktüblicher Verzinsung, diese aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer im Gegenzug Herausgabe sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen sowie Nutzungsersatz bezogen auf sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen. Im Rahmen dessen gilt auch weiterhin – mangels ausdrücklicher gegenteiliger Aussagen – die (widerlegliche) Vermutung, dass eine darlehensgebende Bank Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaftet.

  • Als Streitwert für negative Feststellungsklagen bzgl. des Widerrufs von Verbraucherdarlehen sieht der BGH ferner die Summe (bis zum Widerruf des Verbraucherdarlehens) bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen an, ohne jeglichen Abschlag, wobei Nutzungsersatzansprüche als Nebenfoderungen unberücksichtigt bleiben. Allen übrigen Berechnungsgrundlagen (Nettodarlehenssumme, Restschuld des Darlehens. prozentualer Anteil der Darlehenssumme oder das 3,5 fache des Jahreszinses des Darlehens) erteilte der BGH damit eine klage Absage! Bei  Leistungsklagen auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und/oder der gezogenen Nutzungen bleibt es hingegen bei dem Wert des geltend gemachten Anspruchs als Streitwert.

Obwohl es sich bei dem genannten Beschluss des Bundesgerichtshofes lediglich um einen Beschluss handelt, mit welchem der Bundesgerichtshof die Revision gegen das vorinstanzliche Urteil des OLG Stuttgart vom 21.07.2015 – 6 U 41/15 zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat, nutzte der Bundesgerichtshof diese Möglichkeit, um zwei wesentliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen zu beantworten.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Widerruf Verbraucherdarlehen, 07. März 2016



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