BGH entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

BGH entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)


Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16

Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hatte über die Rechtsbeschwerde eines Musterklägers gegen den Musterentscheid des OLG Frankfurt am Main zu entscheiden.

Die Musterbeklagte legte im November 2005 den offenen Immobilienfonds „Morgan Stanley P2 Value“ auf, dessen Vermögen im In- und Ausland investiert wurde. Die Anteile am Sondervermögen wurden über diverse Vertriebspartner der Musterbeklagten vertrieben. Zudem erfolgte ein Handel im Freiverkehr verschiedener deutscher Börsen. Im Zuge der Finanzkrise verlangten Anleger in erheblichem Umfang die Rücknahme ihrer Anteile, allein an einem Tag in einer Millionengrößenordnung. Infolgedessen setzte die Musterbeklagte die Rücknahme der Anteile aus, um durch die Veräußerung von Immobilien ausreichende Liquidität zu schaffen. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme musste wiederholt bis Ende Oktober 2010 verlängert werden. Zu diesem Zeitpunkt kündigte die Musterbeklagte die Verwaltung des Investmentvermögens. Seither wird das Sondervermögen abgewickelt.

Im Jahr 2012 erhoben zahlreiche Anleger beim LG Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem OLG Frankfurt am Main hat der Musterkläger diverse Fehler der beim Vertrieb der Anteile verwendeten Verkaufsprospekts geltend gemacht und sich auf eine (vor)vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen.

Mit Musterentscheid stellte das OLG fest, dass zwischen den Anlegern und der Musterbeklagten ein sog. Investmentvertrag zustande gekommen sei. Im Übrigen wies es aber die Feststellungsanträge des Musterklägers zurück.

Gegen den Musterentscheid legte sodann der Musterkläger Rechtsbeschwerde ein. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren waren auf Seiten des Musterklägers zahlreiche Beigeladene beigetreten. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgte der Musterkläger unter anderem seine Feststellungsanträge zu den von ihm gerügten Fehlern der Verkaufsprospekte weiter sowie eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten nach dem BGB neben einer spezialgesetzlichen Haftung aus § 127 des zum 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen, aber für Altfälle fortgeltenden Investmentgesetzes (im Folgenden: InvG aF).

Der XI. Zivilsenat hat nun entschieden, dass die Rechtsbeschwerde des Musterklägers weitgehend unbegründet ist. Zu Recht sei das OLG davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger gerügten Prospektfehler nicht festzustellen seien. Es habe auch zutreffend erkannt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 InvG aF in ihrem Anwendungsbereich eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts bei der Anbahnung eines Investmentvertrages nach dem BGB verdränge. Ferner hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass Feststellungsziele zu Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollten, im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft seien.

Kategorie: Anlageberatung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Prospekthaftung, 19. Dezember 2018



zurück