BGH: Erhebung eines Entgelts für die Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ sind zulässig

BGH: Erhebung eines Entgelts für die Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ sind zulässig


Bundesgerichtshof (BGH)
BGH, Urteil vom 25. März 2021 – I ZR 203/19

Der BGH hat entschieden, dass die Erhebung eines Entgelts für die Nutzung der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ nicht gegen § 270a BGB verstößt. Das Entgelt wird für die Nutzung der Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagte einen Anbieter von Fernbusreisen, der die Reisen im Internet beworben hatte. Die Beklagte bot den Kunden unter anderem die Zahlungsmethoden „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ an. Hierbei erhob die Beklagte jeweils ein zusätzliches Entgelt, dessen Höhe sich anhand des Fahrkartenpreises berechnete. Nach Ansicht der Klägerin stellte dies einen Verstoß gegen § 3a UWG Verbindung mit § 270a BGB dar.

Der BGH wies die Klage ab. Die Beklagte habe nicht gegen § 270a BGB verstoßen, indem sie für die genannten Zahlungsmethoden ein zusätzliches Entgelt verlangte. Gemäß § 270a BGB sei eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichte. Bei der Wahl der Zahlungsmethode „Sofortüberweisung“ handele es sich um eine Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers, mithin um eine SEPA-Überweisung im Sinne des § 270a Satz 1 BGB. Dem stehe es nicht entgegen, dass diese Überweisung nicht durch den Kunden selbst, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes ausgelöst werde. Das von der Beklagten geforderte Entgelt werde nicht nur für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern vielmehr für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes. Der Zahlungsauslösedienst erbringe neben der veranlassten Zahlung weitere Dienstleistungen, wie die Überprüfung der Bonität des Zahlers und anschließende Unterrichtung des Zahlungsempfängers. So könne der Zahlungsempfänger bereits vor Erhalt der Zahlung seine Leistung erbringen.

Weist das sog. PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben auf, müsse es durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden. Bei der Wahl der Zahlungsmethode „PayPal“ komme es zu einer SEPA-Überweisung bzw. –lastschrift im Sinne des § 270a BGB. Ebenso wie bei der Zahlungsmethode „Sofortüberweisung“ werde kein Entgelt für die bloße Nutzung dieses Zahlungsmittels berechnet, sondern für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“.

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen stehe das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne des § 270a BGB nicht entgegen.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Reiserecht, 31. Mai 2021



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