BGH: Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung des Grenzabstands

BGH: Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung des Grenzabstands


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18

Der V. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen kann, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die mit Wohnhäusern bebaut sind. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Meter zu der Grenze drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Wegen der von den Birken ausgehenden Immissionen (Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und Birkenreiser) verlangte der Kläger deren Entfernung.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Landgericht den Beklagten zur Beseitigung der Birken.

Der BGH gab der Revision des Beklagten statt.

Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setze voraus, dass der Beklagte Störer im Sinne dieser Vorschrift sei. Hierfür genüge nicht bereits das Eigentum an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgehe. Vielmehr sei die Feststellung erforderlich, ob es jeweils Sachgründe gebe, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.

Wenn es um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen gehe, sei entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte.

In aller Regel sei dann von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten seien. Komme es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, sei der Eigentümer des Grundstücks hierfür nach der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung regelmäßig nicht verantwortlich.

Kategorie: Nachbarrecht, 20. September 2019



zurück