BGH: Kein Honorar bei fehlerhafter zahnärztlich-implantologischer Leistung, wenn die Nachbehandlung lediglich eine „Notlösung“ ist

BGH: Kein Honorar bei fehlerhafter zahnärztlich-implantologischer Leistung, wenn die Nachbehandlung lediglich eine „Notlösung“ ist


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 13. September 2018 – III ZR 294/16

Der BGH hat entschieden, dass der Honoraranspruch eines Zahnarztes für implantologische Leistungen entfällt, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden, eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist und die erbrachten Leistungen somit insgesamt nutzlos sind.

In dem hiesigen Rechtsstreit wurde die Beklagte auf Honorarzahlung in Anspruch genommen.

Ein Zahnarzt hat bei der Beklagten acht Implantate eingesetzt. Die Beklagte musste jedoch die Behandlung wegen anhaltender Beschwerden vorzeitig unterbrechen. Aufgrund dessen unterblieb auch die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate. Daraufhin verweigerte die Beklagte die Bezahlung der in Rechnung gestellten Teilleistungen.

Die Beklagte berief sich unter anderem darauf, dass sämtliche Implantate unbrauchbar seien, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien. Aufgrund der Fehler des Zahnarztes könne ein Nachbehandler eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses nicht mehr bewirken.

Nachdem das LG die Zahlungsklage abgewiesen hatte, verurteilte das OLG die Beklagte zur teilweisen Zahlung des Honorars.

Der III. Zivilsenat des BGH hob nun auf die Revision der Beklagten das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück.

Die erbrachten Leistungen des Zahnarztes seien nach Auffassung des BGH für die Beklagte nicht von Nutzen, sodass kein Honoraranspruch bestehe.

Zwischen der Beklagten und dem Zahnarzt sei ein wirksamer Behandlungsvertrag als ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art zustande gekommen. Mit Abschluss eines solchen verspreche der Zahnarzt in der Regel nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr Gelingen.

Der Vergütungsanspruch könne bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung des Zahnarztes grundsätzlich nicht gekürzt werden, da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln beinhalte. Jedoch können sich Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten aus § 628 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben, sofern ein Behandlungsfehler vorliege.

Da der Zahnarzt sämtliche Implantate unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert habe, liege ein schuldhaftes und nicht nur geringfügig vertragswidriges Verhalten seinerseits vor.

Die gravierenden Behandlungsfehler des Zahnarztes hätten letztlich dazu geführt, dass die von ihm erbrachten implantologischen Leistungen für die Beklagte kein Interesse mehr hätten.

Bei einem Zahnarztvertrag sei hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses von ausschlaggebender Bedeutung, ob ein nachbehandelnder Zahnarzt auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen könne.

Allerdings ließe nicht jede technische Möglichkeit, auf der Leistung des Vorbehandlers in irgendeiner Weise aufzubauen, die Nutzlosigkeit entfallen. Vielmehr müsse die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung für den Patienten auch zumutbar sein, was regelmäßig nur der Fall sei, wenn sie zu einer Lösung führe, die wenigstens im Wesentlichen mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbar sei.

In dem konkreten Fall habe der Nachbehandler nur die Wahl zwischen „Pest und Cholera“ gehabt, mithin zwischen zwei gleich großen Übeln:

Es sei der Patientin weder zumutbar gewesen, zumindest einzelne Implantate weiterzuverwenden und das mit deren fehlerhafter Positionierung untrennbar verbundene erhöhte Entzündungsrisiko jahrelang hinzunehmen noch die Implantate entfernen zu lassen, da infolgedessen ein neuer erheblicher Knochendefekt nicht auszuschließen wäre und unsicher wäre, ob das neue Implantat wieder ausreichend befestigt werden könnte.

Kategorie: Zahnarztrecht, 17. September 2018



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