BGH: Negative Feststellungsklagen in Widerrufsfällen zulässig

BGH: Negative Feststellungsklagen in Widerrufsfällen zulässig


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15

Mit Urteil vom 16. Mai 2017 (Aktenzeichen: XI ZR 586/15) hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Verbraucher in Widerrufsfällen eine negative Feststellungsklage erheben kann.

Streitig zwischen den Parteien war die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Verbraucherdarlehensverträge, die sie im Jahr 2008 (nicht als Fernabsatzverträge) geschlossen haben. Dabei belehrte die beklagte Bank den Kläger mittels gleichlautender Widerrufsbelehrungen. Der Kläger erbrachte vetragsgemäß Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11. September 2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Das Landgericht Stuttgart hat der negativen Feststellungsklage entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.  Die gegen die Zurückweisung eingelegte Revision der Beklagten vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Neben der Zurückweisung der Revision hat der BGH zugleich den Tenor des Berufungsurteils dahin klargestellt, es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. September 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe.

Der Feststellungsantrag war im konkreten Fall dahin auszulegen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine vertraglichen Erfüllungsansprüche (mehr) aus den Darlehensverträgen habe. Die Beklagte berühmte sich damit, dass ihr auf Grund der Unwirksamkeit des Widerrufs die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus den Darlehen weiterhin zustehen. Insofern war die negative Feststellungsklage des Klägers zulässig. Denn der Kläger musste sich nicht vorrangig darauf verweisen lassen, die Beklagte auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen. Der Vorrang der Leistungsklage gilt dann, wenn der Kläger die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. In diesem Fall deckt sich das Interesse wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. In der vorliegenden Konstellation stand jedoch im Vordergrund das Interesse des Klägers feststellen zu lassen, dass die Beklagte keine vertraglichen Erfüllungsansprüche mehr gegen ihn hat.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Widerruf Verbraucherdarlehen, 18. Mai 2017



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