BGH: Sportverein haftet nicht für Unfälle bei Fahrten minderjähriger Kinder zu Sportveranstaltungen

BGH: Sportverein haftet nicht für Unfälle bei Fahrten minderjähriger Kinder zu Sportveranstaltungen


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.

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Im entschiedenen Fall hatte eine Großmutter 2011 ihre Enkelin zur Hallenkreismeisterschaft im Mädchen-Fußball gebracht. Auf der Fahrt dorthin wurde die Grußmutter in einen Unfall verwickelt und dabei erheblich verletzt. Der Sportverein unterhielt zwar eine Unfallversicherung, diese wollte aber für diese Schäden nicht aufkommen. Versichert seien nur die Vereinsmitglieder und „offiziell eingesetzte Helfer“. Hierzu zähle die Großmutter jedoch nicht. Daraufhin verlangte die Großmutter klageweise Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Verein.
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Dieses Klagebegehren lehnte der Bundesgerichtshof ab. Im Rahmen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs sei zwischen Auftrags- und reinen Gefälligkeitsverhätlnisses zu unterscheiden. Abhängig sei die konkrete Einordnung vom tatsächlichen Rechtsbindungswillen der Parteien. Hierfür sei maßgeblich, wie sich dem objektiven Beobachter – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte – das Handeln des Leistenden darstelle. Eine vertragliche Bindung werde insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, könne dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille werde deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein. Gleiches gelte auch für den Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse, wie z. B. der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der Fahrdienst der Großmutter sei zwar auch im Interesse der Fußballmannschaft und damit auch des Vereins erfolgt, aber vorrangig habe sie damit ihrer Enkelin bzw. deren sorgeberechtigten Eltern einen Gefallen getan. Sofern keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, ist der Fahrdienst minderjähriger Sportler zu auswärtigen Spielen ihrer Sportvereine Sache der Eltern btw. anderer Angehöriger oder Freunde und demnach eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt.

Kategorie: Sport & Recht, 23. Juli 2015



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