BGH: Unwirksame Klausel in einem Kaufvertrag über einen Kommanditanteil

BGH: Unwirksame Klausel in einem Kaufvertrag über einen Kommanditanteil


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 26.3.2019 – II ZR 413/18

Die Klägerin in dem obigen Rechtsstreit ist eine Gesellschaft, die gewerblich mit Geschäftsanteilen auf dem Zweitmarkt handelt. Der hiesige Beklagte verkaufte der Klägerin seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG. Im Kaufvertrag wurde einen bestimmten Stichtag für die wirtschaftliche Wirkung des Verkaufs und der Übertragung festgelegt. Ferner enthielten die Allgemeinen Vertragsbedingungen in § 3 folgende Regelungen:

㤠3 Stichtag, Abgrenzung, Kommanditistenhaftung

3.1 Da die dingliche Wirkung der Übertragung nicht zum Stichtag, sondern erst zum Übertragungszeitpunkt eintritt, werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen würden, wäre die dingliche Wirkung zum Stichtag eingetreten.

3.2 Insbesondere, ohne Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes nach vorstehendem Absatz soll Folgendes gelten:

a) Auszahlungen am oder nach dem Stichtag stehen dem Käufer zu, unabhängig davon, ob deren Grundlage vor oder nach dem Stichtag liegt. Insoweit tritt der Verkäufer bereits jetzt an den dies annehmenden Käufer sämtliche Rechte auf derartige Auszahlungen ab.

b) Die Parteien sind verpflichtet, im Innenverhältnis Lasten aus der Kommanditistenhaftung nach §§ 171 ff. HGB nach Maßgabe dieser Stichtagsabgrenzung zu tragen. Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei.“

Nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen stand die Übertragung der Beteiligung u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer und der Eintragung des Käufers als Kommanditist im Handelsregister.

Bis zu dem vereinbarten Stichtag hatte der Beklagte aus der Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von mehr als die Hälfte des Kaufpreises erhalten. Eine nach dem vereinbarten Stichtag an ihn erfolgte Ausschüttung wurde mit dem Kaufpreis für die Beteiligung verrechnet und der übrige Betrag von der Klägerin als Käuferin gezahlt. Bis auf diese Ausschüttung erhielt die Klägerin aus der Beteiligung keine weiteren Auszahlungen.

Das Ausscheiden des Beklagten aus der Kommanditgesellschaft wurde fast ein Jahr später in das Handelsregister eingetragen. Ein Jahr danach wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte die Klägerin zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf die von dem Beklagten erworbene Beteiligung auf. Die Klägerin nahm daraufhin den Beklagten auf Freistellung durch Zahlung des Betrages an den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft, hilfsweise auf Befreiung von der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter in dieser Höhe in Anspruch.

Das LG gab dem Zahlungsantrag statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage insgesamt ab. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebte.

Die Revision hatte jedoch keinen Erfolg. Der II. Zivilsenat des BGH entschied wie folgt:

Der Klägerin stehe kein vertraglicher Freistellungsanspruch aus § 3.2 b) AGB gegen den Beklagten zu. Die vorbezeichnete Klausel sei jedenfalls wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 BGB unwirksam, weil die Bestimmung nicht klar und verständlich sei.

Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehöre nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert sei, vielmehr müsse die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Die Klausel müsse zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Abzustellen sei dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art.

Diesen Anforderungen werde die Freistellungsregelung in § 3.2 b) AGB nicht gerecht. Die Pflichten, die durch die darin enthaltene interne Verteilung der Kommanditistenhaftung und die daran anknüpfende Freistellungsverpflichtung für den Verkäufer der Kommanditbeteiligung begründet werden, seien weder hinreichend deutlich noch ausreichend klar und durchschaubar dargestellt, so dass auch die daraus folgenden wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Klägerin nicht genügend erkennbar und einschätzbar seien. Das gelte schon für die Regelung in § 3.2 b) AGB für sich genommen, erst Recht aber in Gesamtschau mit den übrigen Regelungen in § 3 AGB.

Die in Satz 2 der Klausel genannten „Umstände“, die die Kommanditistenhaftung vor bzw. ab dem Stichtag „begründen“ sollten, seien nicht hinreichend bestimmt. Mangels Konkretisierung, was mit diesen haftungsbegründenden Umständen gemeint sein sollte, sei auch für einen mit den Grundzügen der Kommanditistenhaftung vertrauten durchschnittlichen Anleger nicht ersichtlich, in welchen Fällen er für Lasten aus seiner Kommanditbeteiligung noch nach deren Veräußerung einzustehen hätte und zur Freistellung der Käuferin verpflichtet sein sollte. Der durchschnittliche Vertragspartner der Klägerin könne auch in keiner Weise erkennen oder einschätzen, welche möglicherweise erheblichen Nachteile und Belastungen aufgrund dieser Vertragsregelung gegebenenfalls auf ihn zukämen.

Diese Intransparenz werde durch die übrigen Formulierungen und Regelungen in § 3  noch verstärkt. Dem durchschnittlichen Leser werde durch die einleitende Formulierung von § 3.2, dass die folgenden Regelungen „insbesondere, ohne Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes nach vorstehendem Absatz“ gelten sollten, vorgespiegelt, dass die folgenden § 3.2 a) und b) lediglich Regelungen enthielten, die die vorangehende Stichtagsregelung des § 3.1 in einzelnen Punkten konkretisieren würden, ohne diese aber zu Lasten oder zu Gunsten einer der Parteien abzuändern.

Diese Erwartung werde mit § 3.2 a) auch noch erfüllt, der betreffend die Zuordnung von Auszahlungen eine klare und verständliche Abgrenzung anhand der Stichtagsvereinbarung treffe.

Anderes gelte aber für § 3.2 b). Die Klausel enthalte nicht nur eine klarstellende Präzisierung der Stichtagsabgrenzung in Bezug auf die interne Verteilung der Kommanditisten(außen)haftung. Sie habe vielmehr erhebliche Ausweitung der Haftung des Verkäufers der Beteiligung im Innenverhältnis der Parteien zur Folge, die erheblich über seine gesetzliche Haftung hinausgehe. Ohne vertragliche Regelung würde der Verkäufer als Altkommanditist im Außenverhältnis nach dem HGB nur für die bis zur Anteilsübertragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft zeitlich begrenzt durch die fünfjährige Ausschlussfrist des §160 HGB haften. Damit bestünde auch nur insoweit seine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Erwerber als Neukommanditisten, soweit die Kommanditeinlage im Zeitpunkt der Übertragung noch nicht erbracht oder zurückbezahlt worden wäre. Nur insoweit hätte der Altkommanditist daher auch eine Inanspruchnahme durch den Erwerber im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs zu gewärtigen.

Demgegenüber sollte § 3.2 b) nach dem Verständnis der Klägerin die Haftung des Verkäufers bei Erhalt haftungsschädlicher Auszahlungen zwar im Außenverhältnis unberührt lassen, ihn aber im Innenverhältnis dazu verpflichten, den Erwerber von einer Inanspruchnahme für sämtliche, d.h. auch für von erst nach der Übertragung bzw. dem vertraglich vereinbarten Stichtag begründete (Neu-)Verbindlichkeiten der Gesellschaft zeitlich unbegrenzt freizustellen. Das würde aber bedeuten, dass der Verkäufer eventuell noch Jahre nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 160 HGB mit einer Inanspruchnahme durch den Erwerber selbst für erst lange nach seinem Ausscheiden begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten zu rechnen hätte. Aus diesem Grunde erweise sich § 3.2 b) auch als unwirksam.

Kategorie: Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, 16. Juli 2019



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