BGH: Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs eines Anlegers

BGH: Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs eines Anlegers


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 21.5.2019 – II ZR 340/18

Der II. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB nicht bereits mit dem Zugang seines Beitrittsangebots bei der Fondsgesellschaft beginnt, sondern frühestens mit dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags.

Der hiesige Kläger unterzeichnete eine Beitrittserklärung, mit der er einer Fondsgesellschaft seine Beteiligung über die Beklagte zu 2 anbot. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft, die Beklagte zu 2 zudem Treuhandkommanditistin. Das Beteiligungsangebot des Klägers wurde knapp einen Monat danach von der Beklagten zu 2 angenommen.

Genau zehn Jahre später beantragte der Kläger bei der staatlich anerkannten Gütestelle die Durchführung eines auf Schadensersatz gerichteten Güteverfahrens gegen die Beklagten. Daraufhin teilte die Gütestelle die Erfolglosigkeit und Beendigung des Verfahrens mit.

Infolgedessen reichte der Kläger gegen die Beklagten Klage auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung ein.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blileb ebenfalls ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagten weiter.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Seinen Entscheidungsgründen legte er folgende Aspekte zugrunde:

Nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche eines Anlegers auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft in zehn Jahren von dem Zeitpunkt ihrer Entstehung an. Nach allgemeinen Grundsätzen sei ein Schadensersatzanspruch im Sinne von § 199 BGB entstanden, sobald er von dem Geschädigten erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden könne. Dabei sei es für die Entstehung eines Geldanspruchs nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch bereits beziffert werden könne. Es genüge, dass der Schaden dem Grunde nach entstanden sei und damit die Möglichkeit bestehe, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben.

Allerdings setze der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig voraus, dass es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen sei, wohingegen der Eintritt einer (nur) risikobehafteten Situation nicht ausreiche. Sollte noch offen sein, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führen werde, sei die Voraussetzung des Entstehens eines Anspruchs im Sinne von § 199 BGB nicht erfüllt.

Jedoch könne bereits der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bei der gebotenen wertenden Betrachtung ohne Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung für sich genommen einen Vermögensschaden darstellen.

Ausgehend davon entstehe der Schadensersatzanspruch eines Anlegers bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auf Grundlage einer fehlerhaften Beratung frühestens mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrags.

Der Schadensersatzanspruch des Anlegers entstehe demnach im Zeitpunkt des (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerbs der Anlage, der Schaden des Anlegers entstehe mit Eintritt seiner rechtlichen Bindung an seine Beteiligungsentscheidung. Dass auch damit nicht bereits die Bindung des Anlegers an sein Beitrittsangebot gemäß §145 BGB gemeint sei, sondern seine Bindung ab dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags, ergebe sich daraus, dass in der Entscheidung bei der anschließenden Berechnung der Verjährungsfrist auf die Annahme der Beitrittserklärung abgestellt werde. Der Anleger selbst sei durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages grundsätzlich noch nicht geschädigt, wenn ihm ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zustehe, welches -abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsfrist oder bestimmter Formerfordernisse- an keine weiteren Voraussetzungen gebunden sei und keine Umstände gegeben seien, aufgrund derer der Beitretende von seiner Anlageentscheidung nicht Abstand nehmen könne, ohne aus Gründen, welche sich seiner Einflussmöglichkeit entziehen, gegebenenfalls finanzielle Einbußen oder sonstige für ihn nachteilige Folgen hinnehmen zu müssen. Hierbei müsse der schuldrechtliche Beteiligungsvertrag noch nicht zwingendermaßen unwiderruflich oder vollzogen sein.

Die aus Sicht des Berufungsgerichts maßgebliche Erwägung, dass der Anleger mit dem Zugang seines Beteiligungsangebots gemäß § 145 BGB an dieses gebunden sei und er den Erwerb der Beteiligung nicht mehr einseitig verhindern könne, rechtfertige es nicht, die für den Verjährungseintritt maßgebliche Entstehung des Schadensersatzanspruchs auf den Zeitpunkt des Zugangs vorzuverlegen. Trotz der Bindung des Anlegers an seinen Antrag gemäß §145 BGB hänge das Zustandekommen seines Beteiligungserwerbs und die erst damit einhergehende objektive Veränderung seiner Vermögenslage immer noch von der Annahme seines Angebots ab.

Auch in Anbetracht des Vertriebskonzepts der Fondsgesellschaft, dass es sich um ein Massengeschäft handele und daher in der Regel mit einer Annahme des Angebots zu rechnen sei, ändere das nichts daran, dass bis zu dieser Annahme nur eine -wenn auch gesteigerte- Gefährdungslage für die Vermögensinteressen des Anlegers bestehe, die sich noch nicht in einer konkreten objektiven Verschlechterung realisiert habe. Damit sei jedenfalls bis zur Annahme des Angebots immer noch offen, ob die dem Erwerb zugrundeliegenden Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen zu einem konkreten Vermögensschaden des Anlegers führen. Allein die erhebliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts reiche für eine Gleichsetzung mit dem bereits entstandenen Schaden nicht aus.

Kategorie: Gesellschaftsrecht / Handelsrecht, 14. August 2019



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