BGH zum Widerruf von Darlehensverträgen: Widerrufsrecht nach Ablösung verwirkt?

BGH zum Widerruf von Darlehensverträgen: Widerrufsrecht nach Ablösung verwirkt?


Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird am 23.06.2015 unter dem Aktenzeichen XI ZR 154/14, wohl eine der zurzeit im Bereich des Bankrechts strittigsten Fragen entscheiden.

Kann ein Darlehensvertrag, nachdem dieser vollständig abgelöst wurde, mehrere Jahre später dennoch widerrufen werden, wenn die ursprüngliche Widerrufsbelehrung unwirksam erteilt wurde?

Diese strittige Frage wurde von verschiedensten Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet.

Das OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 – 13 U 30/11, sah in einer bestimmten Konstellation nach ca. sieben Jahren, das OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2014 – I-14 U 55/13 in einer anderen Konstellation nach ca. 5 Jahren das Widerrufsrecht als verwirkt an. Beide Oberlandesgerichte bejahten (implizit) die für eine Verwirkung erforderlichen Voraussetzungen, namentlich das Vorliegen des Zeit- und Umstandsmoments. D.h., dass zunächst eine gewisse Zeit vergangen sein muss. Zusätzlich ist es erforderlich, dass Umstände vorliegen, weswegen die Bank darauf vertrauen darf, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben wird.

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 04.12.2014 – 13 U 205/13 sich ausdrücklich gegen die beiden Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Düsseldorf positioniert. Nicht nur das. Das OLG Celle hat wegen dieser Frage explizit die Revision zum BGH zugelassen.

In dem dem BGH vorliegenden Sachverhalt übernahmen die dortigen Kläger am 19. März 2007 zum 1. März 2007 zwei zuvor von Dritten mit der Bank geschlossene Darlehensverträge. Außerdem unterzeichneten sie zwei Widerrufserklärungen. Die Darlehen lösten sie zum 31. Dezember 2008 ab. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 widerriefen sie ihre Willenserklärungen zur vorgenannten Übernahme. In den ersten beiden Instanzen hat das LG Hamburg und das Hanseatische OLG Hamburg entschieden, dass das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt sei.

Nunmehr wird der XI. Zivilsenat über diese Frage entscheiden. Eines ist gewiss. Viele Darlehensnehmer und Banken werden die richtungsweisende Entscheidung des BGH mit Spannung erwarten.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 05. Mai 2015



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