Bundesgerichtshof entscheidet über Prospektfehler im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen die Telekom BGH bejaht Prospektfehler

Bundesgerichtshof entscheidet über Prospektfehler im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen die Telekom


Der BGH hatte über die Richtigkeit des anlässlich des sog. „dritten Börsenganges“ der Deutschen Telekom AG herausgegebenen Verkaufsprospektes zu entscheiden. Im Jahr 2000 bot die Deutsche Telekom AG auf Grundlage dieses Prospektes 230 Millionen bereits zum Börsenhandel zugelassene Stückaktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) öffentlich zum Verkauf an.

Im Musterverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. hatte der dortige Musterkläger mehrere Fehler des Verkaufsprospektes geltend gemacht. Die Deutsche Telekom AG berief sich auf die Fehlerfreiheit des Prospektes und machte u.a. Verjährung geltend. Das OLG Frankfurt lehnte in seiner vorhergehenden Entscheidung geltend gemachte Prospektfehler ab.

Der BGH hob den Musterentscheid des OLG Frankfurt auf und bejahte einen Prospektfehler. Der BGH hält den Verkaufsprospekt für objektiv falsch, weil selbst für einen bilanzkundigen Anleger bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts nicht ersichtlich sei, dass die von der Telekom gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation nicht verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf die 100%-ige Konzerntochter, der NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, übertragen habe .

Der Prospekt lasse damit nicht wie geboten erkennen, dass die Telekom trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint Corporation -Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug.

Auf Seite 15 des Prospektes sei fehlerhaft ausgeführt, dass die Deutsche Telekom aufgrund des innerhalb der Deutschen Telekom Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an der Sprint Corporation im Jahr 1999 einen Buchgewinn realisieren konnte. Dies sei deswegen fehlerhaft, weil die Aktien nicht auf Grundlage eines Kaufvertrages im Sinne von § 433 BGB veräußert wurden. Die Telekom habe somit – anders als der Rechtsbegriff Verkauf suggeriere – weder eine Kaufpreiszahlung erhalten noch eine Kaufpreisforderung erworben, sondern lediglich eine im Wert höhere Beteiligung an der NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH erlangt. Die Bezeichnung als Verkauf entspräche damit nicht den Tatsachen. Würde der Rechtsbegriff des „Verkaufs“ in einem Prospekt gebraucht, müsse dieser jedoch korrekt verwendet werden.

Der BGH hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über noch offene – verallgemeinerungsfähige – Folgefragen zur Kausalität und zum Verschulden an das OLG Frankfurt a. M. zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 21.10.2014, XI ZB 12/12

BGH Pressemitteilung Nr. 186 vom 11.12.2014

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, Prospekthaftung, 03. Januar 2015



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