Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und neu gefasst

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und neu gefasst


Am 20.03.2022 tritt die geänderte  und neu gefasste Arbeitsschutzverordnung in Kraft.

Bislang waren die Basisschutzmaßnahmen, wie Maskenpflicht, Homeoffice, Testangebot, 3G- Pflicht, in der Arbeitsschutzverordnung als Pflichten unmittelbar festgelegt. Mit der Neufassung der Arbeitsschutzverordnung sind einige dieser zwingenden Schutzmaßnahmen vollständig entfallen oder aber nicht mehr zwingend, sondern nur dann anzuwenden, wenn es aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. So fällt die 3-G Pflicht bspw. komplett weg. Künftig bedürfen Beschäftigte daher keinen 3-G Nachweis mehr, um die Betriebsstätte betreten zu dürfen. Andere Pflichten, wie die Homeoffice- oder Maskenpflicht sind dagegen nicht mehr zwingend. Was die neue Arbeitsschutzverordnung regelt und was sie konkret bedeutet, möchten wir Ihnen im Folgenden verdeutlichen.

Einige Reglungen aus der zuletzt geltenden Fassung bleiben unverändert:

1. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sind in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.

2. Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

3. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten zu informieren und letztere während der Arbeitszeit auch zu ermöglichen.

Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung ist  bei der Erstellung des notwendigen Hygienekonzept  unter Berücksichtigung des örtlichen Infektionsgeschehen sowie der tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, vom Arbeitgeber folgendes zu prüfen:

– Soll den Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Corona-Test angeboten werden.

– Um die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu reduzieren, ist zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese im Homeoffice ausüben können.

– Ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung das Tragen medizinischer Gesichtsmasken durch die Beschäftigten erforderlich. Falls ja, muss der Arbeitgeber diese bereitstellen.

Bei dieser Prüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten nicht (mehr) berücksichtigen kann und darf. Der in der bisherigen Arbeitsschutzverordnung stehende Satz: „Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen“ wurde in der nunmehr neuen Arbeitsschutzverordnung gestrichen.

Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Die Arbeitsschutzverordnung ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-maerz-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Kategorie: Arbeitsrecht, Corona Aktuelle, 18. März 2022



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