Corona-ArbSchV: Ergänzung der Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz um Testangebote durch Arbeitgeber

Corona-ArbSchV: Ergänzung der Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz um Testangebote durch Arbeitgeber


Bundesminister Hubertus Heil hat am 21.04.2021 im Bundeskabinett die geplante Ergänzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) um weitere betriebliche Testangebote vorgestellt.

Die Änderung erfolgt innerhalb der Ministerverordnung und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Neu gilt demnach:

Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche.

Die Regelungen zum Homeoffice werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Das Inkrafttreten der Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant.

Kategorie: Arbeitsrecht, 22. April 2021



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