Einsatz einer DRK-Schwester in Drittkrankenhaus – Arbeitnehmerüberlassung?

Einsatz einer DRK-Schwester in Drittkrankenhaus – Arbeitnehmerüberlassung?


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Beschluss vom 21.02.2017 – 1 ABR 62/12

Das BAG hat entschieden, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt, wenn eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt wird, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein.

Der Betriebsrat des Krankenhauses könne dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstoße, so das BAG.

Die Arbeitgeberin beabsichtigte zum 01.01.2012 eine Krankenschwester in ihrem Krankenhausbetrieb einzusetzen, die Mitglied einer DRK-Schwesternschaft ist. Grundlage hierfür ist ein mit der DRK-Schwesternschaft geschlossener Gestellungsvertrag. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin verweigerte form- und fristgerecht seine Zustimmung zu der Einstellung. Er machte geltend, es handele sich um eine verbotene, weil dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung.
Das Landesarbeitgericht hatte dem Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, stattgegeben. Auf das vom BAG durch Beschluss vom 17.03.2015 an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsgesuch hat dieser mit Urteil vom 17.11.2016 (C-216/15) entschieden: „Art. 1 Abs. 1 und 2 der Leiharbeitsrichtlinie vom 19.11.2008 ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.“

Das BAG hat den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin abgewiesen.

Nach Auffassung des BAG hat der Betriebsrat die Zustimmung zu Recht verweigert. Bei der Gestellung der DRK-Schwester handele es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung liege diese auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei einem Dritten weisungsabhängig tätig sei und dabei einen Schutz genieße, der – wie bei den DRK-Schwestern – dem eines Arbeitnehmers entspreche.

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 21.02.2017

Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 22. Februar 2017



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