Erleichterungen für die Einführung der Kurzarbeit – Kein Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte!

Erleichterungen für die Einführung der Kurzarbeit – Kein Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte!


Kurzarbeit zur Überbrückung wirtschaftlicher Nachteile – Kein Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte!

Zur Abfederung wirtschaftlicher Nachteile aufgrund der Coronakrise  hat der Gesetzgeber im Eilverfahren das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ verabschiedet. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Da sich viele zumindest missverständliche Informationen und Hinweise – insbesondere via Internet – verbreiten, hier die wesentlichen Regelungen:

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Mitarbeiter auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich gewährt werden, wenn zwischen Arbeitgeberseite oder – in betriebsratslosen Betrieben – zwischen Arbeitgeberseite und Mitarbeiter eine Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb (Kurzarbeit) vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht.  Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits den Hinweis erteilt, dass die Beantragung und Zahlung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Coronakrise möglich ist.

Die nun beschlossenen Erleichterungen im Überblick:

  • Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangte, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
  • Auch Zeitarbeitnehmer („Leiharbeitnehmer“) können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.

Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten jedoch nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitgeld beantragt werden.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne an unsere „Task Force – Umgang mit Corona für Arbeitgeber“. 

Kategorie: Arbeitsrecht, 19. März 2020



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