Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs wirksam

Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs wirksam


Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt
Urteil vom 23.08.2017 – 6 Sa 137/17

Das LAG Frankfurt hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch mit Vorgesetzen und Betriebsrat eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, wirksam fristlos gekündigt werden kann.

Dem Arbeitnehmer war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden. Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme und sprach deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer machte im Kündigungsrechtsstreit geltend, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.
Das ArbG Frankfurt hatte die Klage abgewiesen.

Das LAG Frankfurt hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 2 GG. Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Bei jeder fristlosen Kündigung seien die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen.

Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Frankfurt vom 02.01.2018

 

Kategorie: Arbeitsrecht, 03. Januar 2018



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