Geriatriezulage in einem Altenheim

Geriatriezulage in einem Altenheim


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 31.01.2018 – 10 AZR 387/17

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Geriatriezulage in bestimmten Fällen auch in einem Altenheim anfallen kann.

Ein tarifvertraglicher – hier: DRK-Reformtarifvertrag – Anspruch auf  Geriatriezulage setzt voraus, dass die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken ausgeübt wird. Es gibt, so das BAG, keinen Grund für die Annahme, dass die Bewohner von Altenheimen generell krankenpflegebedürftig sind. Sinn und Zweck der Zulage ist nicht der Ausgleich von Erschwernissen aus einem bestimmten Behandlungskonzept, sondern die Kompensation von Belastungen, die bei der Pflege bestimmter Patientengruppen entstehen. Im Fall der Geriatriezulage liegt die auszugleichende Erschwernis in der Doppelbelastung der Pflege von altenpflegebedürftigen und zugleich krankenpflegebedürftigen Personen. Der tarifvertragliche Begriff „geriatrische Abteilungen oder Stationen“ setzt nach dem medizinischen Sprachgebrauch voraus, dass einer organisatorisch (nicht notwendig räumlich) abgegrenzten Einheit alte Personen zugeordnet werden, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird. Wohnbereiche eines Seniorenzentrums können diese Voraussetzung erfüllen. Ob die jeweilige Einheit als geriatrische Station oder Abteilung bezeichnet wird, ist unerheblich. Wenn in allen Wohnbereichen eines Seniorenzentrums Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV erfüllen, gilt dies auch für wohnbereichsübergreifende Tätigkeiten. Anspruchsvoraussetzung für die Geriatriezulage ist nicht, dass nur in einem Teil der organisatorischen Einheit entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.

Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 12. Juli 2018



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