Handbremse nicht angezogen: Postzusteller muss Schadensersatz zahlen

Handbremse nicht angezogen: Postzusteller muss Schadensersatz zahlen


Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg
Urteil vom 11.04.2019 – 1 Ca 1225/18

Das ArbG Siegburg hat entschieden, dass ein Postzusteller, der seinen Transporter auf einer abschüssigen Straße nicht durch Handbremse und Gangeinlegen sichert, dem Arbeitgeber für den entstandenen Schaden haftet, wenn das Fahrzeug dadurch wegrollt.

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem großen Postdienstleister, als Postzusteller zu einem Stundenlohn von 12 Euro beschäftigt. Der Beklagte stellte den ihm überlassenen VW Transporter beim Zustellen einer Sendung auf einer abschüssigen Straße (Gefälle ca. 10%) rückwärts ab. Dieser rollte los, überquerte die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Das Fahrzeug wurde dabei am Achsträger und den Stoßdämpfern beschädigt. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Schadensersatz von ihrem Mitarbeiter.

Das ArbG Siegburg hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass der Beklagte einen Schadensersatz von 873,07 Euro zahlen müsse.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts haften Arbeitnehmer für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für das Arbeitsgericht fest, dass der Mitarbeiter den Abrollunfall grob fahrlässig verursacht hatte. Er hätte das Fahrzeug zweifach sichern müssen: Durch Einlegen des 1. Ganges sowie durch Ziehen der Handbremse. Dies hatte der Beklagte nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht getan und damit grob fahrlässig gehandelt.

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg vom 08.11.2019

Kategorie: Arbeitsrecht, 11. November 2019



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